BGer 1B_725/2012
 
BGer 1B_725/2012 vom 14.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_725/2012
Urteil vom 14. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierungsverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. November 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
X.________ erstattete Strafanzeige gegen Y.________ wegen falscher Anschuldigung. Der Anzeige liegt die vom Beschuldigten gegen X.________ erhobene Anschuldigung vom 13. März 2009 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrug usw. zugrunde, aufgrund welcher X.________ im Laufe des Untersuchungsverfahrens in Untersuchungshaft versetzt wurde.
Am 13. August 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das gegen Y.________ eröffnete Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung. Gegen die Sistierungsverfügung vom 13. März 2012 erhob X.________ am 10. September 2012 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. November 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sich die Sistierungsverfügung einzig auf die Anzeige wegen falscher Anschuldigung beziehe. Die weiteren von X.________ gegen Y.________ eingereichten Anzeigen wegen Urkundenfälschung, Kreditbetrug usw. seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das vorliegende Verfahren wegen falscher Anschuldigung hange vom Ausgang des gegen X.________ geführten Strafverfahrens ab. Es sei nicht zweckmässig, der Anzeige wegen falscher Anschuldigung vor Abschluss des gegen X.________ angehobenen Untersuchungsverfahrens weiter nachzugehen. Die Sistierung sei deshalb zu Recht erfolgt.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. November 2012 (Postaufgabe 29. November 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, wonach es nicht zweckmässig sei, der Anzeige wegen falscher Anschuldigung vor Abschluss des gegen den Beschwerdeführer angehobenen Untersuchungsverfahrens weiter nachzugehen, nicht auseinander. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli