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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_903/2012 {T 0/2}
Urteil vom 13. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 3. Oktober 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene K.________ meldete sich am 6. September 2010 wegen Angespanntheit, Unruhe und medikamtentös bedingter Müdigkeit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und lehnte, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab (Verfügung vom 5. April 2012).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 3. Oktober 2012).
C.
Mit Beschwerde lässt K.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % festzulegen und dementsprechende Leistungen zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
2.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher Würdigung der Akten zum Schluss gelangt, zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits(un)fähigkeit sei auf den Bericht der Genossenschaft X.________ vom 29. November 2011 abzustellen. Danach litt der Versicherte an einer verdachtsweise diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), die eine Leistungseinschränkung von maximal 20 % bewirkte. Die im Rahmen der Evaluation der Arbeitsfähigkeit gezeigten Leistungen waren medizinisch nicht nachzuvollziehen. Es wurde empfohlen, das Arbeitspensum als Logistiker bei der B.________ AG von aktuell 50 % kontinuierlich zu steigern.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei seinen Anträgen, aktualisierte Stellungnahmen des Hausarztes, der behandelnden Psychiaterin sowie der Arbeitgeberin einzuholen, nicht nachgekommen. Daher sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er voll arbeits- und leistungsfähig sei.
2.3 Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Letztes liegt vor, wenn der kantonale Entscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich die medizinische Fachperson der Genossenschaft X.________ mit der abweichenden Auffassung des Hausarztes auseinandersetzte und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Übrigen mit derjenigen des Spitals Z.________ übereinstimmte. Auf den Beizug einer Stellungnahme der Psychiaterin konnte aufgrund der schlüssigen fachärztlichen Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Oktober 2011, der eine eigene Exploration vorangegangen war, verzichtet werden. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern von weiteren Auskünften der Arbeitgeberin neue Erkenntnisse in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt zu erwarten wären. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die gestützt auf objektive Gesichtspunkte gewonnene Überzeugung des kantonalen Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - genügt (vgl. dazu Urteil 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit Hinweisen) und die gestützt darauf in antizipierender Beweiswürdigung getroffene Feststellung, weitere Beweismassnahmen würden am Ergebnis nichts ändern, nicht gegen den Anspruch aufs rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstösst (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet den vom kantonalen Gericht gemäss Art. 16 ATSG vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen unter dem Schwellenwert von 40 % liegenden Invaliditätsgrad ergeben hat, zu Recht nicht, weshalb der Anspruch auf Invalidenrente zu verneinen ist. Berufliche Massnahmen macht er nicht geltend, weshalb sich Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grunder