BGer 6B_452/2012
 
BGer 6B_452/2012 vom 10.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_452/2012
Urteil vom 10. Dezember 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gafner,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Führerausweis; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 25. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte K.________ am 28. Januar 2011 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 600.--.
Auf Berufung von K.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 25. Juni 2012 das erstinstanzliche Urteil.
B.
K.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt.
1.1 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe von April bis Oktober 2009 mindestens 345 g Kokaingemisch an diverse Abnehmer in Langenthal verkauft. Dabei stützt sie sich auf die Ergebnisse einer Telefonüberwachung, eine Observation, Kokainrückstände im Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie die Aussagen von fünf Abnehmern, des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
Er habe von Mai bis August 2009 zusammen mit einem Mitbeschuldigten in Slavonski Brod (Kroatien) 10-20 Hanfpflanzen angebaut. Das ergebe sich aus einem überwachten Telefongespräch der beiden vom 28. September 2009, aus damit übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten, belastenden Angaben eines Zeugen und unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers.
Am 27. August 2009 habe er in Baden mit Kokain gehandelt. Zwar könne die Drogenmenge nicht bestimmt werden. Doch sei aufgrund des vorsichtigen und professionellen Vorgehens sämtlicher Beteiligter, der Hierarchiestufe des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten sowie den Bezügen der Abnehmer im fraglichen Zeitraum klar, dass es sich um eine qualifizierte Menge Kokain handle. Kleinere Mengen würden "denn auch kaum je aus dem Ausland angeliefert". Dies bestätige sich in einem anderen Drogenhandel, der am 8. Oktober 2009 zwischen denselben Personen stattfand.
1.2 Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 49, E. 7.1).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung, er habe sich die Kokainrückstände in seinem Fahrzeug nicht erklären können, als falsch. Er habe nämlich ausgesagt, diese Rückstände stammten sehr wahrscheinlich von einem Mitangeklagten (kantonale Akten, act. 1159).
An anderer Stelle hatte er ausgesagt: "Von den in meinem Auto aufgefundenen Kokainrückständen habe ich von der Polizei erfahren. Ich kann mir dies nicht erklären. Vielleicht ist jemand mit Drogen mitgefahren" (a.a.O., act. 2369). Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zitiert, ist ihre Feststellung jedenfalls nicht willkürlich.
1.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, ein anderer Abnehmer habe neben einem Probemuster zwei Mal Kokain für je Fr. 200.-- bezogen.
Aus den Aussagen des Abnehmers geht hervor, dass er nur ein Mal Kokain für Fr. 200.-- gekauft hat (a.a.O., act. 1091 f.). Bei einem Preis von Fr. 80.-- pro Gramm entspricht dies 2.5 g Kokaingemisch, was für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Denn der Beschwerdeführer hat insgesamt eine erheblich grössere Menge umgesetzt (E. 1.1).
1.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob der Mitbeschuldigte, dem er sein Auto ausgeliehen habe, im Besitz des erforderlichen Führerausweises gewesen sei.
Gestützt auf eine weitere Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Mitbeschuldigte "glaublich keinen Ausweis mehr gehabt" habe, wertet die Vorinstanz die obige Aussage zu Recht als Schutzbehauptung.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Borner