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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_916/2012
Urteil vom 7. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
Verfahrensbeteiligte
D.________, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Der am 10. September 1950 geborene schweizerisch-türkische Doppelbürger D.________ war von 1978 bis 2008 in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt als selbstständiger Zahnarzt bei der Praxis X.________ GmbH und damit in der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert. Am 4. Juli 2008 ersuchte er die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) über den türkischen Versicherungsträger um Überweisung seiner geleisteten AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 lehnte die SAK das Gesuch um Überweisung der Beiträge ab. Daran hielt sie auf Einsprache des D.________ hin mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2010 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. September 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ beantragen, der Einspracheentscheid und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben und die SAK sei zu verpflichten, die Beiträge zu überweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz angesichts der schweizerisch-türkischen Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers zu Recht eine Überweisung seiner AHV-Beiträge an den türkischen Sozialversicherer abgelehnt hat.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Partei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen.
2.2 Als Ausnahme zu diesem Gleichbehandlungsgrundsatz können gemäss (dem mit Art. 1 des Zusatzabkommens vom 25. Mai 1979 eingefügten, seit Juni 1981 in Kraft stehenden) Art. 10a Abs. 1 des Abkommens türkische Staatsangehörige in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
2.3 Gemäss langjähriger Rechtsprechung ist bei Doppelbürgern der Schweiz und des jeweiligen Vertragsstaates in Bezug auf die Frage nach der Anwendbarkeit des zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens der Grundsatz der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Beanspruchung von Leistungen massgebend (BGE 120 V 421 S. 423 oben). Dieses Prinzip gilt auch, soweit das ausländische Bürgerrecht - wie hier - einen Anspruch auf eine Beitragsüberweisung verschafft (AHI 1997 S. 210, Urteil H 68/94 vom 12. März 1996). Davon abzugehen besteht kein Anlass.
3.
Zu prüfen ist damit, welche der beiden Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers als die überwiegende zu qualifizieren ist (Urteil 9C_723/2011 vom 2. Juli 2012).
3.1 Als Gründe, die eher dafür sprechen, dass die türkische Staatsangehörigkeit überwiegt, hat die Vorinstanz verbindlich (E. 2 hievor) festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich am 23. Mai 2007 bei der Gemeinde Y.________ zwecks Wohnsitznahme in seiner ursprünglichen Heimat, der Türkei, abgemeldet. Er habe per 30. April 2009 die Krankenkasse bei der Intras gekündigt und per Valutadatum 25. Juli 2007 seine 3. Säule bzw. seine Vorsorgekonti bei der Bank Z.________ und der Bank W.________ aufgelöst. Zudem habe er am 30. Oktober 2009 eine Bescheinigung eingereicht, wonach er in der Türkei ab 13. August 2008 steuerpflichtig sei. Ferner mache er geltend, er besitze eine Immobilie in der Türkei.
Als Gründe dagegen stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zwei in der Schweiz wohnhafte erwachsene Kinder. Er besitze in der Schweiz zwei Immobilien, wobei eine von seiner Tochter bewohnt werde und die andere vermietet sei. Er sei mit seiner Frau bzw. Ex-Frau laut Handelsregister, Stand 15. August 2012, als Gesellschafter in der Kollektivgesellschaft "B.________ und D.________" mit dem Zweck eingetragen "Führen einer Zahnarztpraxis, Zahnbehandlung". Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz helfe er gemäss unbestrittenen Aussagen seinem Sohn in der Zahnarztpraxis.
3.2 Alle diese Sachverhaltselemente sind für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1). Wenn die Vorinstanz daraus geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe nach wie vor so starke Bindungen zur Schweiz, dass bei ihm nicht eine überwiegende türkische Staatsangehörigkeit anzunehmen sei, ist dies bundesrechtskonform (E. 1), jedenfalls für den zeitlich massgebenden Sachverhalt, wie er bis zum Einspracheentscheid am 6. Juli 20120 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Tatsächlich trifft es auch zu, dass der Beschwerdeführer erst nach Einreichung des Gesuchs um Beitragsüberweisung seine Krankenkasse gekündigt und die Statuten seiner Zahnarztpraxis geändert hat sowie sich die Freizügigkeitspolice bei der Bank U.________ hat auszahlen lassen. Zudem hat er sein Gesuch nicht hinreichend begründet, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt hat. Weitere Hinweise, welche die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen liessen (E. 1), bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer anderen Sichtweise und Gewichtung der festgestellten Anhaltspunkte für die eine oder andere überwiegende Staatsangehörigkeit, was als appellatorische Kritik (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen) nicht genügt. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
5.
Die Kosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein