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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_539/2012
Verfügung vom 6. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Reitze.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2012 zurückgezogen hat;
dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze