BGer 8C_643/2012
 
BGer 8C_643/2012 vom 05.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_643/2012
Urteil vom 5. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2012.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1962, leidet seit ihrer Geburt an einem Keratokonus auf beiden Augen. 1990 wurde am rechten Auge eine Keratoplastikoperation durchgeführt. B.________ benötigt seit Jahren eine Sehhilfe (Kontaktlinsen), welche von der Invalidenversicherung übernommen wird. Mit Verfügung vom 4. November 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Übernahme der Kosten von Fr. 760.- für eine Brille als weiteres Hilfsmittel ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2012 ab.
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die Kosten für die Brille in der Höhe von Fr. 760.- zu erstatten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Die Beweiswürdigung im Allgemeinen, einschliesslich die Würdigung von Indizien und fallbezogene Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. etwa Urteil 8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.3 und Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.2, je mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 12 f. IVG; in BGE 124 V 7 nicht publizierte E. 2d des Urteils I 71/97 vom 16. März 1998; BGE 109 V 258 E. 3 S. 259; Urteil I 108/02 vom 9. Dezember 2002) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Versicherte lässt vorbringen, es sei nicht entscheidend, dass bei ihr eine Presbyopie vorliege, sondern dass die Notwendigkeit der Brille in Zusammenhang mit der gesundheitlichen Problematik stehe, für welche ihr die IV bereits Hilfsmittel ausrichte. Aus den Schreiben des Optikers ergebe sich, dass durch die schwierigen Verhältnisse infolge der Keratoplastik die Brille zusätzlich notwendig sei. Die vorinstanzliche Feststellung, die Brille sei lediglich infolge der Presbyopie notwendig, sei aktenwidrig oder zumindest auf ungenügende Abklärungen zurückzuführen.
Die Versicherte bestreitet nicht, dass die Verordnung der Brille in Zusammenhang mit der Presbyopie steht; sie geht aber davon aus, dass infolge der wegen der Keratoplastik laufenden Versorgung mit Kontaktlinsen auch die Brille zu Lasten der Invalidenversicherung gehe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es zutreffend, dass der Optiker in seinen (identischen) Schreiben vom 28. Juni und 9. November 2011 die schwierigen Verhältnisse infolge der Keratoplastik festhält. Allerdings ist nach Angaben des Optikers die Brille infolge der neu hinzugekommenen Presbyopie notwendig (Aktennotiz vom 31. März 2011). Zudem bedarf es zur Gewährung von Hilfsmitteln einer ärztlichen Verschreibung. Aus dem Bericht des behandelnden Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmologie, vom 10. Oktober 2011 ergibt sich jedoch nicht, dass die Brille infolge der Keratoplastik notwendig wäre. Vielmehr hält er einen seit seinem Bericht vom 12. November 2008 unveränderten Befund fest, was nur dahingehend verstanden werden kann, dass die zusätzlich notwendige Brille wegen der neu aufgetretenen Presbyopie nötig ist, aber in keinem Zusammenhang mit dem (unveränderten) Keratokonus steht. Es besteht demnach kein Anlass, von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzuweichen. Daran ändern die Ausführungen der Versicherten nichts, wonach der ärztliche Bericht auch anders verstanden werden könnte; denn blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung reichen nicht aus, um von der Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG abzuweichen (E. 1.2). Unter diesen Umständen fehlt es aber am notwendigen qualifiziert ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Keratokonus und der Presbyopie (vgl. Urteil I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2). Angesichts der Aktenlage und dem beim behandelnden Arzt eingeholten zusätzlichen Bericht kann auch nicht gesagt werden, IV-Stelle und Verwaltung hätten die notwendigen Vorkehrungen zur Abklärung des Sachverhalts nicht getroffen. Demnach ist auch keine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG ausgewiesen. Schliesslich ist im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) von der Einholung eines weiteren ärztlichen Berichts abzusehen, da davon keine entscheidwesentlichen, grundsätzlich neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold