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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1138/2012
Urteil vom 21. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Juli 2012.
Erwägungen:
1.
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft widerrief mit Verfügung vom 6. Oktober 2012 die Aufenthaltsbewilligung des türkischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1979; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 14. Februar 2012 nicht ein, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 25. Juli 2012 ab. Dagegen gelangte X.________ am 14. November 2012 mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Rechtsschrift an das Bundesgericht; er nimmt allein Bezug auf den regierungsrätlichen Beschluss vom 14. Februar 2012 und beantragt sinngemäss, bei seiner Frau in der Schweiz bleiben zu dürfen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2 Das Urteil des Kantonsgerichts wurde gemäss "Sendungsverfolgung" der Schweizerischen Post am 7. September 2012 als Einschreibesendung aufgegeben und am 8. September 2012 an der Poststelle 4002 Basel Logistikzentrum für die Zustellung sortiert, um dann am 11. Oktober 2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt zu werden. Wann die Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet wurde, lässt sich den Unterlagen der Post nicht entnehmen; dies muss in zeitlicher Nähe zum 8. September 2012 der Fall gewesen sein, sodass in Berücksichtigung der Abholungsfrist von sieben Tagen die Eröffnung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG wohl noch als im Monat September erfolgt gelten darf. Selbst wenn aber aus der Tatsache, dass die Sendung als nicht abgeholt am 11. Oktober 2012 zurückgesandt wurde, geschlossen werden müsste, dass die Abholungsfrist von sieben Tagen erst dannzumal abgelaufen war, wäre die am 15. November 2012 zur Post gegebene Beschwerde verspätet und damit unzulässig. Hinzu kommt Folgendes:
2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführer die Verfügung des Amtes für Migration rechtzeitig beim Regierungsrat angefochten hat, was das Kantonsgericht verneinte. Zu dieser Thematik lässt sich der Beschwerdeschrift, in welcher allein auf die materielle ausländerrechtliche Problematik eingegangen wird, nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung.
2.4 Auf die wohl unzulässige und einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller