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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_628/2012
Urteil vom 20. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
H.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1984, befand sich auf einer Weltreise und hielt sich im Yosemite Nationalpark in den USA auf, als sie sich am 16. April 2009 eine Luxation der rechten Kniescheibe zuzog. Als Angestellte der Bank X.________ war sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Diese lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 20. August 2010 und Einspracheentscheid vom 29. November 2010 ab mit der Begründung, dass das Geschehen weder als Unfall im Rechtssinne noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2012 gut und sprach H.________ für die Folgen des Ereignisses vom 16. April 2009 die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu.
C.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr Einspracheentscheid vom 29. November 2010 zu bestätigen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
H.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) sowie zur unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Letztinstanzlich unbestritten ist, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Zu beurteilen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht. Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass die Versicherte eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. Es ist zu prüfen, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Vorfall vom 16. April 2009 als unfallähnliches Ereignis zu qualifizieren ist.
Der Beschwerde führende Unfallversicherer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass die Versicherte ihre Angaben zum Hergang des Ereignisses zunehmend, jedoch nicht schlüssig dramatisiert habe. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Luxation der Kniescheibe durch eine brüske Tanzbewegung mit ruckartiger Abdrehung des Oberkörpers auf unebenem Waldboden und bei schlechten Sichtverhältnissen verursacht worden sei. Es habe sich vielmehr um eine Vorwärtsbewegung mit Schwung gehandelt, zwischen Gehen und Tanzen und mit einem Dessertteller in der Hand. Ein gesteigertes Gefährdungspotential habe nicht bestanden und es sei auch nichts Sinnfälliges passiert.
4.
Was zunächst die geltend gemachte fehlende Schlüssigkeit der Angaben der Versicherten betrifft, ist entscheidwesentlich, dass das kantonale Gericht keine für die Beurteilung relevanten Umstände berücksichtigt hat, die sich nicht schon aus den Angaben der Versicherten in der Unfallmeldung (vom 6. Mai 2009) und auf dem vom Unfallversicherer zugestellten Fragebogen (vom 10. Juni 2009) ergeben hätten. Zwar schilderte die Versicherte den Hergang dort nicht so ausführlich wie in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz und gab an, dass es sich um "keine grosse Aktion" gehandelt habe. Indessen erwähnte sie schon damals, dass sie sich die Verletzung zugezogen habe, als sie den rechten Fuss abgestellt und sich gleichzeitig nach rechts abgedreht habe, und ergänzte, dass sie nach dem Essen mit Freunden am Campfeuer einen Dessertteller vom Tisch habe holen wollen und sich dabei mit Schwung zur Musik bewegt habe. Ebenfalls bereits in der Unfallmeldung und im Fragebogen war eine Feuerstelle auf einem Zeltplatz im Yosemite Nationalpark als Ort des Geschehens und der Zeitpunkt des Vorfalls - 22.30 Uhr beziehungsweise 21.30 Uhr am 16. April 2009 - schon genannt worden. Es ergeben sich mit Blick darauf keine Ungereimtheiten, wenn die Versicherte erst später sinngemäss präzisierte, sie habe auf dem unebenen Zeltplatzgelände getanzt, und die Vorinstanz zudem angenommen hat, es sei im Frühjahr zur fraglichen Zeit in Nordamerika dunkel gewesen.
5.
Im Übrigen ist der vorinstanzlichen Qualifikation des Vorfalls als unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV beizupflichten. Eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung wäre dann anzunehmen und eine unfallähnliche Körperschädigung somit auszuschliessen, wenn es bei einer alltäglichen Lebensverrichtung zu einschiessenden Schmerzen gekommen wäre, welche sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellen, ohne dass sich ein äusserer Faktor zumindest als Auslöser der Gesundheitsschädigung benennen liesse (BGE 129 V 466 E. 2 S. 466 f., E. 4 S. 468 f.). Das kantonale Gericht hat zunächst zu Recht in Erwägung gezogen, dass nach Lage der medizinischen Akten keine Vorerkrankung bestand (Bericht des Dr. med. N.________, Orthopädie FMH, Klinik Y.________, vom 7. September 2010), was mit den Angaben der Versicherten im Fragebogen übereinstimmt und beschwerdeweise nicht bestritten wird. Vielmehr ist aufgrund der Angaben der Versicherten wie auch gestützt auf die sich aus den Akten ergebenden Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; RKUV 1985 Nr. K 613 S. 19 E. 3a) anzunehmen, dass es am 16. April 2009 zu einem unfallähnlichen Geschehen gekommen ist, wofür auch die Verletzung selbst spricht. Wie die Versicherte schon im Fragebogen am 10. Juni 2009 eindrücklich schilderte, verspürte sie bei der fraglichen Bewegung zunächst einen durchdringenden Schmerz im Knie, es knackte laut und sie klappte zusammen. Sie bemerkte daraufhin, dass sich die Kniescheibe um etwa 4 cm verschoben hatte, was sie für etwa 30 Min. in einen Schockzustand mit Hyperventilation versetzte. Sie konnte nicht mehr aufstehen und musste von ihren drei Freunden zum Auto getragen und in ein etwa 100 km entferntes Spital gefahren werden. Es ist aktenkundig, dass sie dort noch in der selben Nacht notfallmässig versorgt wurde (medizinische Behandlung mit Röntgenuntersuchung am 17. April 2009, Abgabe der verschriebenen Medikamente um 01.55 Uhr), am 22. April 2009 vorzeitig aus den USA abreisen musste (wobei ihre Reiseversicherung den Schadenfall anerkannte und für die Kosten eines Linienfluges von San Francisco via London nach Zürich in der Höhe von Fr. 3'761.- aufkam) und sich am Tag nach ihrer Rückkehr in die Klinik Z.________ begab. Es steht somit aufgrund der geschilderten Umstände fest und wird vom Beschwerde führenden Unfallversicherer insofern auch nicht bestritten, dass es bei tänzerischer Bewegung auf dem Waldboden in der Dunkelheit zu einer Knieverrenkung gekommen ist. Als alltäglich und unbeeinflusst durch einen äusseren Faktor kann dieses Geschehen aufgrund der bei dieser Gelegenheit zugezogenen Verletzung (was ebenfalls nicht bestritten wird) nicht bezeichnet werden, sondern es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Kniegelenks und damit einem unfallähnlichen Vorfall auszugehen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, an dessen Beurteilung die letztinstanzlich erhobenen Einwände des Beschwerde führenden Unfallversicherers nichts zu ändern vermögen.
6.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerde führenden Unfallversicherer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo