BGer 6B_260/2012
 
BGer 6B_260/2012 vom 19.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_260/2012
Urteil vom 19. November 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss
des Geschworenengerichts des Kantons Zürich
vom 17. Juni 2010 und den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 17. Juni 2010 schuldig der mehrfachen versuchten Tötung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im Sinne der Anklage vom 9. Oktober 2009) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens trotz Entzugs und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (im Sinne der Nachtragsanklage vom 17. Mai 2010). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (unter Anrechnung von 216 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Im Zivilpunkt erklärte das Geschworenengericht X.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Zur Bestimmung der Schadenshöhe verwies es den Geschädigten Y.________ auf den Zivilweg. Es verpflichtete X.________ ausserdem, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 75'000.-- und Z.________ eine solche von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsbegehren ab.
Den Schuldsprüchen der mehrfachen versuchten Tötung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
X.________ fuhr am 1. Mai 2008 in Zürich mit seinem Personenwagen mit 18,7 km/h in eine beim Kreuzungsbereich Dienerstrasse/Langstrasse sich aufhaltende, dicht gedrängte Menschenmenge und setzte seine Fahrt kontinuierlich beschleunigend durch die Menschentraube fort. Eine unbekannt gebliebene Person sprang auf die Motorhaube seines Autos. Unmittelbar nach der Einfahrt in die Dienerstrasse, in welchem Zeitpunkt sich diese Person noch immer auf der Motorhaube befand, in der Folge aber unkontrolliert vom Fahrzeug herunterfiel, erfasste X.________ mit seinem Personenwagen Y.________, Z.________ und A.________. Y.________ geriet unter das Fahrzeug und wurde über eine Distanz von 78 Metern, eingeklemmt zwischen Fahrzeugboden und Strasse, mitgeschleppt. Z.________ und A.________ wurden überfahren. Nach der Überquerung der Langstrasse mussten zahlreiche weitere Personen vor dem herannahenden Fahrzeug flüchten. Im Zuge seiner anschliessenden Flucht fuhr X.________ auf den sich ihm auf der Strasse entgegenstellenden B.________ zu, so dass sich dieser nur durch einen Sprung auf die Seite retten konnte.
B.
Die gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 27. März 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen die kantonalen Urteile führen sowohl X.________ (6B_260/2012) als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (6B_496/2011) Beschwerde in Strafsachen. X.________ beantragt, es seien das geschworenen- und das kassationsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht Zürich und an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung der genannten Urteile von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Tötung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens trotz Entzugs sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen. Die Strafe sei im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. Im Umfang von sieben Monaten sei die Strafe zu vollziehen. X.________ ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift bestimmt zum einen den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unverändert bleiben (Immutabilität). Zum andern vermittelt die Anklageschrift dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat hinreichend bestimmt umschrieben wird (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen).
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Anklageprinzip bzw. das daraus fliessende Prinzip der Immutabilität sei verletzt, ist unbegründet (Beschwerde, S. 7 ff.). Wohl geht die Anklageschrift davon aus, die unbekannt gebliebene Person sei durch den Personenwagen des Beschwerdeführers erfasst und auf die Motorhaube katapultiert worden, das Geschworenengericht hingegen davon, die unbekannt gebliebene Person sei von sich aus aktiv auf die Motorhaube des Autos gesprungen (Entscheid, S. 37). Die Frage, wie die unbekannt gebliebene Person auf die Motorhaube des Fahrzeugs gelangte, war für das Geschworenengericht indessen nicht von rechtlicher Relevanz. Massgebend war vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Fahrt mit der unbekannt gebliebenen Person auf der Motorhaube unbeirrt fortsetzte - und zwar im Sinne eines aktiven Tuns und nicht etwa eines Unterlassens - und diese Person in der Folge unkontrolliert von der Motorhaube herunterfiel (Entscheid, S. 37 f.). Diese Aspekte sind von der in dieser Hinsicht weder ungenau noch unvollständig formulierten Anklageschrift gedeckt und gehen nicht über den darin umschriebenen Sachverhalt hinaus (vgl. Anklageschrift S. 3: ..."[diese Person fiel im Verlauf der weiteren ununterbrochenen Fahrt nach mindestens 12 Metern von der rechtsseitigen Motorhaube wieder herunter]. Weiterhin ohne abzubremsen und mit der unbekannt gebliebenen Person auf der Motorhaube beschleunigte der Angeklagte seinen Personenwagen auf circa 24 km/h..."). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Kassationsgerichts verwiesen werden (Entscheid, S. 12 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen versuchten Tötung, namentlich zu Fragen des Tatablaufs, des Eventualvorsatzes und der Schuldfähigkeit sowie in Bezug auf die Erwägungen zur Strafzumessung, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine willkürliche Beweiswürdigung, einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht (Art. 109 aStPO/ZH) vor.
2.1
2.1.1 Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Strafbar ist auch eventualvorsätzliches Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
2.1.2 In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; vgl. auch Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Dem angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.1).
2.2 Das Geschworenengericht erstellt den Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung überwiegend anhand der Videoaufnahmen über die Fahrt des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Auswertungen des Sachverständigen des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei Zürich (Entscheid, S. 33 f.; Protokoll, S. 564 ff. mit Verweis auf Gutachten). Die Aussagen der Augenzeugen beurteilt es insgesamt als wenig verlässlich (Entscheid, S. 32 f.) und diejenigen des Beschwerdeführers grösstenteils als widersprüchlich, beschönigend und unglaubhaft. Es stellt darauf nur ab, soweit diese in sich widerspruchsfrei und kohärent sind oder mit den Aussagen von glaubhaften Aussagepersonen übereinstimmen (Entscheid, S. 24 ff., S. 31). Im Ergebnis geht das Geschworenengericht davon aus, der Beschwerdeführer habe seinen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 18,7 km/h, bei leichtem Abbremsen bzw. vom Gas gehen im Bereich der Langstrasse, in die dicht gedrängte Menschenmasse im Kreuzungsbereich Dienerstrasse/Langstrasse gefahren und die Menschenmenge mit seinem Fahrzeug kontinuierlich beschleunigend durchpflügt. Er habe mit seinem Fahrzeug mehrere Menschen erfasst. Eine unbekannt gebliebene Person sei auf die Motorhaube seines Autos gesprungen und in der Folge heruntergefallen (Entscheid, S. 38 f., 48).
2.3 In diesen Feststellungen des Geschworenengerichts zum objektiven Geschehen, welche das Kassationsgericht zu Recht schützt, ist keine Willkür erkennbar. Sie lassen sich auf das gutachterlich ausgewertete Videomaterial stützen. Von Aktenwidrigkeiten kann nicht gesprochen werden (Beschwerde, S. 22, 25, 29). Die Version des Beschwerdeführers, er sei zumindest vom subjektiven Eindruck her im Schritttempo losgefahren, habe vor der sich im Kreuzungsbereich Dienerstrasse/Langstrasse aufhaltenden Menschenmenge abgebremst und versucht, sich "langsam" durch diese "hindurchzudrücken", findet in den Akten keine Stütze. Das Geschworenengericht verwarf diese Version mit vertretbaren Argumenten (Entscheid, S. 36-39) und das Kassationsgericht wies die dagegen erhobenen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers ab (Entscheid, S. 24-31). Ohne auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanzen einzugehen, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Sachverhaltsnachweis in Bezug auf den Tatablauf/die Fahrweise zu bestreiten, wobei er seine bereits vor Kassationsgericht vertretenen Standpunkte im bundesgerichtlichen Verfahren wiederholt und seine Sicht der Dinge darlegt (Beschwerde, S. 18 f.). Darauf ist nicht einzutreten (BGE 132 IV 70 nicht publ. E. 2.3; 125 I 492 E. 1a/cc).
2.4 In Bezug auf den Eventualvorsatz stellt das Geschworenengericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, mit seiner Fahrweise Personen zu erfassen und ihnen allenfalls tödliche Verletzungen zuzufügen. Jede erwachsene Person wisse um den Umstand, dass Menschen sterben können, wenn sie von einem Auto an- oder überfahren werden. Bereits beim Wegfahren, spätestens aber als sich der Beschwerdeführer vor der Menschenmenge befunden habe, habe er deshalb nicht mehr darauf vertrauen, sondern nur noch hoffen können, dass ihm die Leute rechtzeitig aus dem Weg gehen würden (Entscheid, S. 48 f.). Das Kassationsgericht schützt die geschworenengerichtlichen Feststellungen unter Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung. Tatsächlich wisse jedermann aufgrund der täglichen Geschehnisse im Strassenverkehr, dass entsprechende Unfälle für angefahrene oder überfahrene Personen tödlich enden könnten (Entscheid, S. 34 f.). Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen einwendet, vermag Willkür oder eine unzureichende Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht darzutun. Er zeigt anhand der Urteilserwägungen der Vorinstanzen weder auf, inwiefern die Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung willkürlich sein könnte, noch legt er dar, dass und weshalb ihm das Wissen um die naheliegende Gefahr tödlicher Verletzungen bei Anfahrunfällen nicht zugerechnet werden könne oder dürfe. Der Beschwerdeführer behauptet insofern lediglich, er habe die Fahrt (bis zum Einfahren in die Kreuzung Dienerstrasse/Langstrasse) im Griff gehabt, hätte jederzeit anhalten können und habe keine Menschen gefährdet, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, er habe nur noch hoffen können, dass ihm die Leute aus dem Weg gehen würden (Beschwerde, S. 18 ff., 23). Dass die Vorinstanzen nicht einen solchen Tatablauf zu beurteilen hatten, sondern eine "kontinuierlich beschleunigende Fahrt durch die Menschenmenge", lässt der Beschwerdeführer bei seiner Kritik ausser Acht. Er geht, ohne die vorinstanzlichen Feststellungen zu entkräften, von einem andern Sachverhalt aus (Beschwerde, S. 19 ff.). Führt man sich aber die dicht gedrängte Menschenmenge im Kreuzungsbereich Dienerstrasse/Langstrasse vor Augen, ist es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanzen in Anbetracht der Fahrweise des Beschwerdeführers davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe bei Fahrtantritt bzw. spätestens vor der Menschenmenge nur noch hoffen können, dass ihm die Menschen aus dem Weg gehen würden (vgl. Entscheid Kassationsgericht, S. 35 mit Hinweis auf die geschworenengerichtlichen Erwägungen).
2.5 Dass das Geschworenengericht widersprüchliche und unsinnige Feststellungen zur Frage des Vorsatzes auf Tötung einerseits und auf Gefährdung des Lebens andererseits trifft, ist mit dem Kassationsgericht zu verneinen (Entscheid, S. 35 ff.). Im Rahmen der Erwägungen zum Tötungsvorwurf geht das Geschworenengericht in subjektiver Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe bei Fahrtantritt, spätestens aber als er sich vor der Menschenmenge befand, nicht mehr darauf vertrauen, sondern nur noch hoffen können, der Tatbestand werde sich nicht verwirklichen (Entscheid, S. 48 f.). In Bezug auf den Vorwurf der Lebensgefährdung stellt es fest, der Beschwerdeführer habe seine Fahrt fortgesetzt, obwohl er die unmittelbare Lebensgefahr für die vor ihm flüchtenden Personen kannte (Entscheid, S. 49 f.). Damit bilden die entscheidwesentlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bei den Tötungsversuchen "die blosse Hoffnung auf einen guten Ausgang bei Fahrtantritt", hingegen bei den Gefährdungen des Lebens das "unbeirrte Fortsetzen der Fahrt trotz Kenntnis der dadurch geschaffenen unmittelbaren Lebensgefahr" (vgl. kassationsgerichtlichen Entscheid, S. 37). Ein Widerspruch in den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen zur Frage des Vorsatzes in Bezug auf die beiden Straftatbestände lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ausmachen. Mit den differenzierten Erwägungen des Kassationsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Beschwerde, S. 23: "Was das Kassationsgericht vorbringt, ändert daran nichts."). Er begnügt sich damit, die im kassationsgerichtlichen Verfahren erhobenen Vorbringen vor Bundesgericht unter Darlegung seiner Sicht zu wiederholen. Mit einer solchen rein appellatorischen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen.
2.6 Das Geschworenengericht verneint die Frage, ob im Verlaufe der Fahrt eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB beim Beschwerdeführer eingetreten sei (Entscheid, S. 46 ff.). Es würdigt die Ausführungen von Prof. Dr. rer. nat. C.________ sowie diejenigen von Dr. med. D.________, welche während der Strafuntersuchung mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurden. Die Sachverständige hatte nur zu prüfen, ob eine krankhafte psychische Störung vorliegt, die geeignet war, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu beeinträchtigen. Sie verneinte eine solche Störung und schloss eine Beeinträchtigung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB ausdrücklich aus (Entscheid, S. 47). Sie erklärte, die Tat sei normalpsychologisch als eine kurzfristige Überreaktion erklärbar, die nicht krankhaft sei. Das Geschworenengericht stellte aufgrund seiner richterlichen Zuständigkeit eigene Überlegungen zur Frage an, ob und allenfalls inwieweit der Beschwerdeführer in seiner Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit wegen der ihm zugestandenen panikartigen Ausnahmesituation beeinträchtigt gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund kann mit dem Kassationsgericht (Entscheid, S. 23) und entgegen der unbegründeten Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 12, 16) nicht gesagt werden, das Geschworenengericht habe sich in Verletzung von Art. 109 aStPO/ZH Fachwissen angemasst. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer unzureichenden Begründung ist ebenfalls nicht erkennbar (Beschwerde, S. 18). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die auf dem psychiatrischen Gutachten beruhenden Feststellungen des Geschworenengerichts, wonach im Tatzeitpunkt weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aufgehoben oder beeinträchtigt war, aktenwidrig und damit willkürlich sein könnten (vgl. kantonale Akten, Gutachten (HD 22/2), S. 31, 33, Protokoll, S. 890; so aber Beschwerde, S. 14 f.)
2.7 Das Geschworenengericht gesteht dem Beschwerdeführer eine Ausnahmesituation (im Sinne einer starken Verschuldensminderung bei der Strafzumessung) zu (Entscheid, S. 62). Er sei im Verlaufe der Fahrt aufgrund der äusseren Einwirkungen auf sein Fahrzeug (massive Gewalteinwirkungen, Sprung der unbekannt gebliebenen Person auf die Motorhaube mit Versperren der Sicht) in eine gewisse Panik geraten. Das Geschworenengericht verneint hingegen eine jegliche Wahrnehmung und Entscheidung ausschliessende Panik (Entscheid, S. 46, 48, 49). Für diese Einschätzung massgeblich war, dass der Beschwerdeführer - als er sich bereits in der Menschenmenge befand - gemäss seinen eigenen Angaben etwas beschleunigte, als die Menschenmasse seiner Ansicht nach kleiner geworden war. Das Geschworenengericht durfte daraus ohne Willkür folgern, dass der Beschwerdeführer das Geschehen richtig einschätzen und seine Wahrnehmungen adäquat interpretieren konnte. Das Kassationsgericht beurteilt die geschworenengerichtlichen Ausführungen, welche mit denjenigen beider Fachpersonen nicht im Widerspruch stehen, als nachvollziehbar (Entscheid, S. 23 f.). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen Willkür nicht darzutun. Der erhalten gebliebene Realitätsbezug und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich wechselnden Situationen anzupassen (Gas geben, wenn Menschenmenge kleiner wird) spreche gegen einen (vollständigen) Kontrollverlust des Beschwerdeführers. Soweit dieser nur darlegt, welche Schlüsse aus den Ausführungen der Fachpersonen richtigerweise zu ziehen wären, ohne die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nachzuweisen, ist auf seine Kritik nicht einzutreten (Beschwerde, S. 13 ff.). Entsprechendes gilt, soweit er spekuliert, es könnte bei ihm ein die Schuldfähigkeit ausschliessender oder diese zumindest vermindernder "Stupor", d.h. ein Starrezustand des Körpers bei wachem Bewusstsein, vorgelegen haben (Beschwerde, S. 21, 26).
2.8 Das Geschworenengericht stellt im Rahmen der Strafzumessung unter Verweis auf seine Erwägungen zum Eventualvorsatz fest, der Beschwerdeführer sei auf rücksichtslose Art und Weise durch die Menschenmenge gefahren. Hinzu komme, dass die Opfer praktisch keine Chancen gehabt hätten, Gegenwehr zu leisten. Es sei daher im Moment der Tatausführung auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und eine kriminelle Energie zu schliessen (Entscheid, S. 61). Diese Feststellungen sind weder widersprüchlich noch willkürlich. Mit dem Verweis auf den Eventualvorsatz spricht das Geschworenengericht den Umstand an, dass der Beschwerdeführer auf eine dicht gedrängte Menschenmenge zufuhr, und spätestens als er sich vor der Menschenmenge befand nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass ihm die Leute rechtzeitig aus dem Weg gehen würden (vgl. E. 2.2 und 2.3). In dieser Phase war der Beschwerdeführer noch keinen (wesentlichen) äusseren Gewalteinflüssen ausgesetzt. Dennoch setzte er seine Fahrt mit kontinuierlicher Beschleunigung fort. Diese Aspekte lassen in Übereinstimmung mit dem Kassationsgericht (Entscheid, S. 39 f.) willkürfrei auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und eine kriminelle Energie schliessen. Inwiefern die Feststellung, die Opfer hätten praktisch keine Abwehrchancen gehabt, mit Blick auf die Fahrweise des Beschwerdeführers unhaltbar sein oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.
2.9 Die Ausführungen der Vorinstanzen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie nehmen zum Geschehensablauf und zur Fahrweise ebenso plausibel und hinreichend Stellung wie zum Wissen und Willen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Zustand im Zeitpunkt der Tat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Eine Verfassungsverletzung liegt nicht vor.
3.
Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers verletzt der Schuldspruch der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung Bundesrecht in verschiedener Hinsicht. Das Geschworenengericht schliesse zu Unrecht auf Eventualvorsatz (Beschwerde, S. 18 ff.). Er habe kein Motiv gehabt, den Tod von Menschen in Kauf zu nehmen (Beschwerde, S. 22). Das Gericht spreche sich bundesrechtswidrig nicht zur Frage aus, ob sein Verhalten angesichts des freiwilligen Sprungs der unbekannt gebliebenen Person auf die Motorhaube seines Fahrzeugs überhaupt strafbar sei. Einerseits habe er diesen Sprung nicht voraussehen und damit auch nicht rechnen müssen (Beschwerde, S. 25). Andererseits habe die unbekannt gebliebene Person mit ihrem Sprung auf die Motorhaube des fahrenden Autos in allfällige Eingriffe in die körperliche Integrität eingewilligt (Beschwerde, S. 6 f.). Weiter prüfe das Geschworenengericht nicht, ob allfällige Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Notstand vorgelegen hätten (Beschwerde, S. 5 f.). Schliesslich gehe es in Verletzung von Bundesrecht von seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit aus (Beschwerde, S. 11 ff.).
3.1 Der Schluss des Geschworenengerichts auf Eventualvorsatz verletzt kein Bundesrecht (Entscheid, S. 54). Eine kontinuierlich beschleunigende Fahrt mit einer Geschwindigkeit von rund 18,7 km/h in bzw. durch eine dicht gedrängte Menschenmenge birgt für eine unbestimmte Anzahl von Personen die nahe Gefahr von schweren, allenfalls tödlichen Verletzungen. Diese Gefahr der Tatbestandsverwirklichung musste sich dem Beschwerdeführer bei Fahrtantritt, spätestens aber als er sich vor der Menschenmenge befand, als mögliche und geradezu wahrscheinliche Folge seines Handelns aufdrängen. Er konnte nach den willkürfreien Feststellungen des Geschworenengerichts nur noch hoffen und nicht darauf vertrauen, es werde nichts passieren. Dennoch liess er es darauf ankommen. Der Beschwerdeführer erfasste mit seinem Fahrzeug mehrere Personen, die teilweise schwere bis lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Dass keine Person starb, ist dem Zufall zu verdanken. Lag die mögliche Tötung von Menschen durch ein Anfahren oder Überfahren aber derart nahe und kalkulierte der Beschwerdeführer diese Möglichkeit des Erfolgseintritts als möglich bzw. als geradezu wahrscheinlich ein, kann sein Verhalten nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden. Das Fehlen eines Tatmotivs spricht angesichts der nahen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegen die Annahme von Eventualvorsatz und nicht für blosse Fahrlässigkeit (Beschwerde, S. 22, 24).
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten in Bezug auf die unbekannt gebliebene Person für nicht strafbar hält, weil der Sprung auf die Motorhaube seines Autos "sicherlich nicht voraussehbar" gewesen sei und er damit nicht habe rechnen müssen, macht er implizit einen Irrtum über den Kausalverlauf geltend (Beschwerde, S. 6 f., 25). Künftige Ereignisse lassen sich kaum je genau vorhersehen. Bloss geringfügige Abweichungen im Geschehensablauf können den Täter daher nicht entlasten (Urteile 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.5 und 6S.1/2008 vom 26. August 2009 E. 2.4). Dass der Beschwerdeführer möglicherweise keine konkrete Vorstellung hatte, wie sich der Erfolg im Einzelnen verwirklichen könnte und wie die einzelnen Menschen in der Menge in Bezug auf das verhältnismässig schnell auf sie zufahrende Fahrzeug reagieren würden, liegt in der Natur der Sache. Unterschiedliche Reaktionen waren zu erwarten bzw. lagen auf der Hand. Ein Sprung auf die Motorhaube des Autos, etwa um der Gefahr des Überfahrenwerdens zu entgehen, ist - ebenso wie das in der Folge unkontrollierte Herunterfallen des Betroffenen - im Blick auf die zu beurteilende Fahrt in bzw. durch die Menschenmenge keineswegs derart aussergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit hätte rechnen können und müssen. Der allfällige Irrtum über den Kausalverlauf ist daher unbeachtlich.
3.2.2 Das Geschworenengericht stellt in Bezug auf die unbekannt gebliebene Person fest, diese sei nicht wie eingeklagt auf die Motorhaube des fahrenden Autos katapultiert worden, sondern "aktiv" bzw. "absichtlich" darauf gesprungen und in der Folge unkontrolliert heruntergefallen (Entscheid, S. 37). Den Grund für diesen Sprung lässt es offen. Offensichtlich befand sich auch diese Person in Anbetracht des auf sie zukommenden Fahrzeugs in einer für sie gefährlichen Situation und musste sie sich "innert Sekundenbruchteilen" über ihr weiteres Vorgehen ("Fluchtrichtung") entscheiden (kantonale Akten, Protokoll, Ausführungen des Sachverständigen, S. 626). Aus dem "aktiven" Sprung auf die Motorhaube kann daher - selbst wenn er mit einer Aggression bzw. einem Angriff des Springenden einhergegangen sein sollte (vgl. Beschwerde, S. 6 f.) - nicht abgeleitet werden, die unbekannt gebliebene Person habe in einen Verletzungs- oder Tötungserfolg eingewilligt. Für das Geschworenengericht war im Übrigen nicht von rechtlicher Bedeutung, wie die unbekannt gebliebene Person auf die Motorhaube gelangte. Massgeblich war, dass der Beschwerdeführer dessen ungeachtet seine Fahrt unbeirrt fortsetzte und die Person in der Folge unkontrolliert vom Auto herunterfiel (vgl. vorstehend E. 1; Entscheid, S. 38). Dass diese Person insoweit den gleichen Risiken für schwere bzw. gar tödliche Verletzungen ausgesetzt war wie die vom Fahrzeug erfassten Personen, die nicht irgendwie auf die Motorhaube gelangt waren, ist evident (vgl. aber Beschwerde, S. 9 f.). Inwiefern das Geschworenengericht diesbezüglich willkürliche Annahmen getroffen haben könnte bzw. Art. 109 aStPO/ZH willkürlich angewandt haben sollte (vgl. Beschwerde, S. 9), ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht ersichtlich (Entscheid, S. 37 mit Hinweis auf Protokoll, S. 622 ff. insbesondere S. 624, 626 f.; kassationsgerichtlicher Entscheid mit Hinweis auf die Vernehmlassung des Geschworenengerichts, S. 13).
3.3 Das Geschworenengericht war entgegen der unbegründeten Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 ff.) nicht gehalten, Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 15 ff. StGB zu prüfen. Ohne dass der Beschwerdeführer bei Fahrtantritt einem Angriff oder einer nicht anders abwendbaren Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, fuhr er im Wissen darum, dass er mit seinem Fahrzeug Menschen anfahren oder überfahren und ihnen tödliche Verletzungen zufügen könnte, in die Menschenmenge. Notwehr oder Notstand fallen ausser Betracht. Dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der zeitlich nur sehr kurzen Fahrt von Sekunden nach den vorinstanzlichen Feststellungen aufgrund äusserer Einwirkungen (Gewalteinwirkungen auf das Auto, Sprung der unbekannt gebliebenen Person auf die Motorhaube mit Versperren der Sicht) in Angst und Schrecken und damit auch in eine gewisse Panik bzw. Ausnahmesituation geriet, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer setzte sich selber schuldhaft durch deliktisches Verhalten diesen Risiken aus. Er kann sich nicht darauf berufen, die Weiterfahrt und die dadurch verursachten Gefährdungen und Verletzungen anderer seien gerechtfertigt gewesen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3). Ohnehin wäre es völlig unverhältnismässig, zum Schutze des eigenen Fahrzeugs die körperliche Integrität anderer Menschen zu gefährden oder zu verletzen.
3.4 Das Geschworenengericht geht von zutreffenden Begriffen der Schuldunfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aus (BGE 107 IV 3 E. 1a). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es diese Begriffe verkannt haben soll, und er zeigt auch nicht auf, inwiefern es mit dem Abstellen auf das Gutachten von Dr. med. D.________ in Willkür verfallen ist (E. 2.5 und 2.6). Die Rügen sind unbegründet (Beschwerde, S. 11, 12), soweit darauf einzutreten ist.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der mehrfachen Gefährdung des Lebens. Er habe die vor ihm Flüchtenden sowie auch B.________, der sich ihm in den Weg gestellt habe, nicht direktvorsätzlich gefährdet. Im Übrigen habe Letzterer selber darüber entschieden, wann er ihm aus dem Weg gehen würde. Kausal für eine allfällige Gefahr sei somit dessen eigenes Verhalten gewesen. B.________ sei kein Polizist, der jemanden anhalten dürfe (Beschwerde, S. 26 ff.).
4.1 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, welche direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Subjektiv ist direkter Vorsatz vorausgesetzt. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (BGE 94 IV 60 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in BGE 136 IV 76). Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Die Möglichkeit des Todeseintritts muss als so wahrscheinlich erscheinen, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu bewerten ist (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67).
4.2 Das Geschworenengericht stellt gestützt auf die Akten fest, der Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrzeug mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 20 km/h unmittelbar, d.h. zum Teil weniger als zwei Meter, hinter den flüchtenden Personen gefahren. Er habe seine Fahrt unbeirrt fortgesetzt (Entscheid, S. 42). Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der naheliegenden Gefahr, die Flüchtenden könnten straucheln, durfte die Vorinstanz objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr und subjektiv eine direktvorsätzliche Gefährdung sowie Skrupellosigkeit bejahen (Entscheid, S. 49 f.). Der Beschwerdeführer konnte unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft davon ausgehen, die Fahrt unter Kontrolle zu haben und die vor ihm flüchtenden Personen nicht zu gefährden (Beschwerde, S. 26).
4.3 Nach den Feststellungen des Geschworenengerichts stellte sich B.________ dem Beschwerdeführer im Zuge seiner anschliessenden Flucht mit ausgebreiteten Armen auf der Strasse entgegen, um ihn aufzuhalten. Dieser habe sich dadurch nicht davon abbringen lassen weiterzufahren. B.________ habe sich deshalb mit einem Sprung zur Seite vor dem herannahenden Fahrzeug retten müssen (Entscheid, S. 42). Inwiefern das Geschworenengericht die Aussagen von B.________ fehlerhaft wiedergibt und von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgeht, ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen (S. 27) nicht ersichtlich. Dass B.________ im letzten Moment zur Seite sprang bzw. springen konnte, bedeutet entgegen der unrichtigen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht, dass sich jener nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand (Beschwerde, S. 27). Mit seinem Sprung verhinderte B.________ nur, dass die durch das herannahende Fahrzeug geschaffene Lebensgefahr in einen Verletzungserfolg mit allenfalls tödlichen Folgen umschlug. Die unmittelbare Lebensgefahr ergab sich bereits aus dem unbeirrten Zufahren des Beschwerdeführers auf das Opfer. Für die Frage der kausalen Verursachung der Gefahr ist nicht entscheidend, ob B.________ das Recht respektive die Pflicht hatte, jenen zum Anhalten zu zwingen (vgl. zur privaten Festnahme § 55 aStPO/ZH). In subjektiver Hinsicht durfte das Geschworenengericht auch hier direktvorsätzliche Gefährdung und Skrupellosigkeit bejahen. Es kann auf dessen Ausführungen verwiesen werden (Entscheid, S. 50, 55).
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt, die Strafe sei zu hoch ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die festgestellte "Ausnahme- bzw. Angstsituation" zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Auch hätte das Geschworenengericht eine allenfalls teilweise verminderte Schuldfähigkeit und einen "Stupor" berücksichtigen müssen. Schliesslich seien sein Geständnis, die Reue und der Umstand, dass ein vollendeter Versuch vorliege, zu wenig gewichtet worden (Beschwerde, S. 28 ff., 30).
5.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
5.2 Das Geschworenengericht geht für den Tatkomplex der mehrfachen versuchten Tötung (zum Nachteil der insgesamt vier Opfer) unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem "gerade noch erheblichen" Tatverschulden aus. Es berücksichtigt einerseits das Ausmass des Erfolgs (Rechtsgutverletzung) und die Art und Weise des Vorgehens (kriminelle Energie, Gewaltbereitschaft, keine Tatplanung, spontane Reaktion) sowie andererseits die Willensrichtung des Beschwerdeführers (Eventualvorsatz) und die bei diesem festgestellte Angst- bzw. Ausnahmesituation aufgrund der äusseren Einwirkungen auf sein Fahrzeug im Verlaufe der Fahrt. Diese panikartige Angstsituation, welche die Entscheidungsfreiheit des im Sinne von Art. 19 StGB voll schuldfähigen Beschwerdeführers eingeschränkt habe, stellt die Vorinstanz "stark" verschuldens- (bzw. straf-)mindernd in Rechnung. In Bezug auf den vollendeten Versuch als verschuldensunabhängige Komponente weist das Geschworenengericht darauf hin, dass es eine Frage des Glücks oder des Zufalls war, wie schwer oder wie leicht die Opfer verletzt wurden bzw. ob sich bei ihnen Bagatell- oder tödliche Verletzungen einstellen würden. Es veranschlagt die versuchte Tatbegehung deshalb nur "leicht" strafmindernd. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz neutral, das Nachtatverhalten (Teilgeständnis, Reue) strafmindernd und die Vorstrafen sowie den getrübten automobilistischen Leumund straferhöhend. Insgesamt fällt es für den Tatkomplex der mehrfachen versuchten Tötung eine Einsatzstrafe von sechs Jahren aus (Entscheid, S. 61-66).
Entsprechend geht das Geschworenengericht für den Tatkomplex der mehrfachen Gefährdung des Lebens vor. Es nimmt auch insoweit, namentlich in Bezug auf das Delikt zum Nachteil von B.________, ein "gerade noch erhebliches" Tatverschulden an. Die übrigen Gefährdungen würden unter dem Titel der Tatmehrheit weniger ins Gewicht fallen, weil sie fast parallel zu den Tötungsversuchen erfolgten. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Angstsituation stellt es auch in diesem Zusammenhang "stark" verschuldens- (bzw. straf-)mindernd in Rechnung (Entscheid, S. 66).
Bezüglich des Deliktskomplexes gemäss Nachtragsanklage (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahren trotz Entzugs, Fahren in fahrunfähigem Zustand) geht das Geschworenengericht von einem "nicht mehr leichten" Verschulden des Beschwerdeführers aus. Von Relevanz sei hier überdies, dass diese Taten während des hängigen Verfahrens betreffend versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verübt worden seien (Entscheid, S. 66 f.).
Die Einsatzstrafe für die mehrfache versuchte Tötung von 6 Jahren erhöht das Geschworenengericht zwecks Sanktionierung der übrigen Delikte um ein Jahr. Es legt die Gesamtstrafe auf 7 Jahre fest (Entscheid, S. 67).
5.3 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung sind teils unbegründet, teils gehen sie an der Sache vorbei:
Das Geschworenengericht schliesst bei der objektiven Tatschwere auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und eine kriminelle Energie. Seine Ausführungen sind mit Blick auf die rücksichtslose Fahrt in die Menschenmenge weder willkürlich noch bundesrechtswidrig (vgl. E. 2.8). Der panikartigen Ausnahmesituation, die sich beim Beschwerdeführer im Verlaufe der Fahrt einstellte, trägt es im Rahmen der subjektiven Tatschwere "stark" verschuldensmindernd Rechnung (Entscheid, S. 62). Aus seinen Erwägungen ergibt sich, dass es ohne Berücksichtigung dieser Angstsituation objektiv von einer beträchtlich höheren Einsatzstrafe für die versuchten Tötungsdelikte ausgegangen wäre. Die Angstsituation schlägt sich damit im Umfang von mehreren Jahren auf das Strafmass nieder. Eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder einen "Stupor" musste das Geschworenengericht bei der Verschuldensbewertung nicht in Rechnung stellen. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt nach den willkürfreien Feststellungen des Geschworenengerichts voll schuldfähig (vgl. E. 2.6).
Das Geschworenengericht nimmt zu Recht an, dass beim Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs die Strafe nicht obligatorisch gemildert, wohl aber gemindert werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Das Geschworenengericht führt hierzu aus, dass das Opfer Y.________ lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Ohne notfallärztliche Versorgung wäre aller Wahrscheinlichkeit der Tod eingetreten. Bei den übrigen Geschädigten (insbesondere A.________ und Z.________) seien die Verletzungen deutlich geringer ausgefallen. Dass sie keine gravierenderen Verletzungen davongetragen hätten, sei dem Zufall zuzuschreiben (Entscheid, S. 63 f.). Das Geschworenengericht reduziert die Strafe daher nur in geringem Umfang, was aus den im Entscheid genannten Gründen bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Unbegründet ist die Beschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Geschworenengericht habe sein (Teil-)Geständnis und die Reue offensichtlich nicht ausreichend gewichtet. Das Geschworenengericht stellt zu seinen Gunsten in Rechnung, dass er von Anfang an zugab, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein. Es berücksichtigt dabei allerdings, dass ihm nicht viel anderes übrig blieb, da er mit seinem eigenen, auf ihn eingelösten Fahrzeug unterwegs war. Ebenso hält es ihm zu Gute, dass er sich bei den Geschädigten entschuldigte und dadurch Reue bekundete. Es erwägt hingegen, dass von Einsicht ins Unrecht der Tat keine Rede sein könne. Das Geschworenengericht zieht die erwähnten Strafzumessungsfaktoren strafmindernd in Betracht (Entscheid, S. 66). Dass sie diese weniger stark gewichtet, als es der Beschwerdeführer für richtig hält, ist für sich allein kein Grund für die Annahme, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Bundesrecht.
Die in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Jahren für den Tatkomplex der versuchten Tötungen erweist sich im Ergebnis keineswegs als zu hoch, sondern im Gegenteil als sehr milde. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr und die für sämtliche Delikte ausgefällte Gesamtstrafe von 7 Jahren (vgl. Urteil 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.3). Verletzungen von Art. 47 ff. StGB liegen nicht vor.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Geschworenengericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill