Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_341/2012 {T 0/2}
Urteil vom 15. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 12. März 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene Z.________ arbeitete seit 1. August 2006 bei der Firma S.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 12. Juni 2008 erlitt er einen Unfall, als sich eine Verankerung eines Holztransportseils löste und ihn traf. Gemäss dem Bericht des Spitals L.________ vom 14. Juni 2008 erlitt er eine Kontusion der Schulter links und des Beckenkamms links. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. In der Folge klagte der Versicherte über starke Rückenschmerzen lumbal. Bei einer MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 30. Oktober 2008 wurde als Zufallsbefund ein Tumor entdeckt, der am 20. April 2009 operativ entfernt wurde. Der Versicherte litt weiterhin an Rückenbeschwerden. Die SUVA nahm weitere medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 6. September 2010 stellte sie die Leistungen per 30. September 2010 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. Oktober 2010 ab.
B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 12. März 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; durch das Gericht, eventuell die Vorinstanz oder die SUVA, seien die Akten mit weiteren medizinisch-therapeutischen und/oder diagnostischen Abklärungen (Begutachtung) zu ergänzen, wobei während der Dauer der Abklärungen/Therapien weiterhin die Taggelder und Heilungskosten auszurichten seien.
Mit Verfügung vom 23. August 2012 wies das Bundesgericht das Begehren des Versicherten um Sistierung des Verfahrens ab. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 erneuert der Versicherte seinen Antrag auf Ausrichtung von Taggeldern und Heilungskosten während der Dauer der Abklärungen/Therapien.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.), den Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante und die diesbezüglich beim Unfallversicherer liegende Beweislast (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2 [8C_901/2009]) sowie den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112; nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 135 V 465, in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25 [8C_216/2009]). Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die lumbalen Rückenschmerzen auch nach dem 30. September 2010 kausal auf den Unfall vom 12. Juni 2008 zurückzuführen sind. In diesem Rahmen ist unbestritten, dass der am 30. Oktober 2008 entdeckte und am 20. April 2009 entfernte Tumor keine Unfallfolge und für diese Schmerzen nicht relevant ist.
3.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 4 [8C_239/2008]). Der Versicherte legt neu einen Bericht des Spitals L.________ vom 29. Mai 2012 auf, macht hiefür aber keine relevanten Gründe geltend (vgl. nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C_920/2008]; Urteil 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Dieser Bericht ist somit unbeachtlich.
4.
Der Versicherte bringt vor, die Vorinstanz habe relevante medizinische Berichte, die er ihr unterbreitet habe, nicht erwähnt. Zudem sei sie mit keinem Wort auf die ins Recht gelegten Zeugnisse des behandelnden Hausarztes eingegangen. Diese Aktenwürdigung sei unsachgemäss und willkürlich und verletzte sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Selbst wenn eine vorinstanzliche Verletzung der aus dem Gehöranspruch fliessenden Begründungspflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; vgl. auch Urteil 8C_528/2011 vom 7. März 2012 E. 7.2.1) vorläge, wäre allein deswegen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Denn dem Bundesgericht steht die volle Kognition zu (E. 1 hievor) und die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204). Damit hat es sein Bewenden, ohne dass geprüft werden muss, ob eine Gehörsverletzung vorlag (Urteil 8C_875/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4.2.1).
5.
5.1 Das von Dr. med. P.________, Leitender Arzt Radiologie, Spital L.________, am 30. Oktober 2008 durchgeführte MRI der LWS zeigte eine minimale Spondylarthrose L5/S1 und einen milde abgelaufenen Morbus Scheuermann. Gestützt auf ein CT der LWS vom 18. November 2008 führte Dr. med. B.________, Chefarzt, Spital L.________, Klinik für Orthopädie, am 28. November 2008 aus, es falle einerseits eine partiale Lumbalisation von S1 mit einer möglichen Fazetten-gelenksarthrose S1/S2 sowie eine ausgeprägte Spondylarthrose beidseits, aber rechtsbetont von L5/S1, auf. Das ISG weise ebenfalls diskrete degenerative Veränderungen auf. Er gehe davon aus, dass das ISG eher asymptomatisch sei und die Schmerzen auf die traumatisierte Spondylarthrose L5/S1 zurückzuführen seien. Am 23. Dezember 2009 führte Dr. med. P.________ aus, das gleichentags durchgeführte MRI der LWS zeige eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Lumbalisation vom SWK1 (rudimentäres Bandscheibenfach SWK1/2); im Seitenvergleich bestehe nun im Verlauf eine gut erkennbare partielle Atrophie vom rechtsseitigen Musculus Psoas, hier kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv.
5.2 Im Bericht vom 2. Juni 2010 diagnostizierten die Dres. med. T.________, Chefarzt Innere Medizin, und C.________, Oberärztin Rheumatologie, Spital L.________, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont (Beschwerdebeginn nach dem Trauma von 12. Juni 2008 mit Kontusion des Beckens und der linken Schulter; Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung [Hyperlordose der LWS]; leichte Psoasatrophie rechts, leichte Fazettengelenksarthrosen L5/S1, leichte foraminale Enge L5/S1 rechts [MRI LWS 4/10]; Status nach diagnostischer Fazettengelenksinfiltration L5/S1 bds. ohne Ansprechen; Status nach diagnostischer interspinöser Infiltration L4/5 mit initial gutem Ansprechen, dann Schmerzverstärkung; DD: Fazettensyndrom L4/5, Baastrup-Phänomen, radikuläre Reizung L5 rechts). Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde werde von einer Schmerzursache im dorsalen Wirbelsäulen-Kompartiment ausgegangen. Als Risikofaktor hierfür finde sich eine Hyperlordose der LWS. Das zeitliche Auftreten der Schmerzen nach dem schweren Forstunfall impliziere eine traumatische Schmerzauslösung. Als weiterführende Diagnostik werde die Möglichkeit eines SPECT-CT der LWS gesehen mit der Frage nach aktivierter Fazettengelenksarthrose oder Baastrup-Phänomen und im Anschluss diagnostischer Infiltration. Im Bericht vom 23. Dezember 2010 erneuerte Frau D. med. C.________ die am 2. Juni 2010 gestellte Diagnose. Zudem legte sie dar, da schwere strukturelle posttraumatische Veränderungen der LWS fehlten, könne wohl nie gänzlich bewiesen werden, dass die anhaltenden lumbalen Schmerzen Folge des Unfalls seien. Aufgrund der präzisen Schilderung der Beschwerden in klarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall und ohne Vorbeschwerden sähe sie die Beschwerden als Unfallfolge. Eine Begutachtung durch einen nicht involvierten Experten sei zu empfehlen.
6.
6.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder mit dem am Unfalltag gemachten noch mit späteren bildgebenden Untersuchungen hätten hinsichtlich der tief lumbalen Rückenschmerzen je Unfallfolgen objektiviert werden können, insbesondere auch keine richtunggebende Verschlimmerung eines allfälligen krankhaften Vorzustandes. Der Status quo sine sei überwiegend wahrscheinlich erreicht und die natürliche Kausalität sei zu verneinen.
6.2 Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung führte Dr. med. B.________ am 28. November 2008 die Schmerzen auf eine traumatisierte Spondylarthrose L5/S1, mithin auf eine objektivierbare Ursache zurück (E. 5.1 hievor).
Wenn die SUVA letztinstanzlich geltend macht, nach medizinischer Erfahrungstatsache sei der Status quo sine bei blosser Prellung oder Zerrung der Wirbelsäule spätestens 6 Monate nach dem Unfall erreicht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kreisarzt Dr. med. A.________, FMH Chirurgie, am 14. April 2009, mithin rund 10 Monate nach dem Unfall, die Unfallkausalität der Beschwerden im linken Becken/LWS-Bereich bejahte. Er führte aus, am Beckenkamm bestünden noch Zeichen einer Prellmarke; wahrscheinlich würden auch im ISG und in der unteren LWS Beschwerden ausgelöst, die durch die Prellung und Kontusion des Beckens erklärbar seien.
Soweit der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, in der Aktenstellungnahme vom 9. März 2010 ausführte, gestützt auf die im Spital L.________ durchgeführte Zweiphasen-Skelettszintigraphie vom 18. Februar 2010 - die keine Hinweise auf entzündliche/degenerative Veränderungen der LWS und des ge-samten Beckenskeletts ergeben habe - könne davon ausgegangen werden, dass Unfallfolgen heute keine Rolle mehr spielten, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn die Dres. med. T.________ und C.________ stellten am 2. Juni 2010 gestützt auf ein MRI der LWS vom April 2010 weiterhin bildgebende Befunde fest und gingen von traumatischer Schmerzauslösung aus, wobei sie als Möglichkeit zur weiterführenden Diagnostik ein SPECT-CT der LWS ansahen (E. 5.2 hievor).
Die Vorinstanz erwog, Frau Dr. med. C.________ habe am 23. De-zember 2010 selber darauf hingewiesen, da schwere strukturelle posttraumatische LWS-Veränderungen fehlten, könne wohl nie gänzlich bewiesen werden, dass die anhaltenden lumbalen Schmerzen Folge des Unfalls seien. Hierzu ist festzuhalten, dass für die Bejahung der Unfallkausalität kein Sicherheitsbeweis verlangt wird, sondern zu klären ist, ob der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache des Gesundheitsschadens ist (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.; Urteil 8C_117/2012 vom 20. September 2012 E. 6.1). Da SUVA und Vorinstanz die Kausalität der Beschwerden bis 30. September 2010 bejaht haben, muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sein. Die Beweislast liegt bei der SUVA; bevor sich aber die Beweislastfrage stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 3.2 [8C_239/2008]; Urteil 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.1). Es kann nicht gesagt werden, von einem nachvollziehbar und schlüssig begründeten medizinischen Gutachten - dessen Durchführung am 23. Dezember 2010 auch von Dr. med. C.________ empfohlen wurde - seien keine entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 8.3 [8C_354/2007]). Die Sache ist demnach an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ein solches Gutachten anordne und danach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
Beschwerdeweise beantragte der Versicherte, während der Dauer der Abklärungen/Therapien seien ihm weiterhin die Taggelder und Heilungskosten auszurichten, ohne hiefür eine Begründung zu liefern (Art. 42 Abs. 1 BGG). Erst mit ergänzender Eingabe vom 15. Oktober 2012, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, begründete er diesen Antrag. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Versicherten somit nicht einzutreten, wie die SUVA zu Recht einwendet (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 und E. 2.4 S. 247; Urteil 8C_751/2012 vom 18. Oktober 2012; Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 38-40 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise).
8.
Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Versicherten und zu zwei Dritteln der SUVA aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. März 2012 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 26. November 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden Fr. 250.- dem Beschwerdeführer und Fr. 500.- der SUVA auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'900.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Jancar