BGer 5A_677/2012
 
BGer 5A_677/2012 vom 15.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_677/2012
Urteil vom 15. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das (in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdegegners) sowohl eine Betreibung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner über Fr. 8'798'523.65 (nebst Zins) wie auch den entsprechenden Zahlungsbefehl zufolge Nichtigkeit aufgehoben hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. Oktober 2012 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 19. September 2012 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 25. Oktober 2012 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann