BGer 9C_722/2012
 
BGer 9C_722/2012 vom 09.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
9C_722/2012 {T 0/2}
Urteil vom 9. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 20. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt, die ein erstes Rentengesuch der 1970 geborenen T.________ am 31. Mai 2007 verfügungsweise abgelehnt hatte, mit Verfügung vom 6. August 2010 das mit einer Neuanmeldung vom 26. Januar 2009 gestellte Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente wiederum abschlägig beschied,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die von T.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2011, eröffnet am 13. Juli 2012, abwies,
dass die Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zu weiterer medizinischer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei ihr spätestens ab 1. September 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 f.) zutreffend festgehalten hat, dass im Fall des Eintretens auf eine Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV analog zu einer Rentenrevision zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Abweisung eines Gesuchs in einer anspruchsrelevanten Weise verändert haben,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, aufgrund eines Vergleichs der Verhältnisse bei Erlass der ersten Ablehnungsverfügung vom 31. Mai 2007 mit dem Sachverhalt, wie er sich bis zur zweiten Verfügung vom 6. August 2010 entwickelt hat, festgestellt hat, dass keine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten des Spitals B.________ (vom 22. Juni 2009) und dessen Stellungnahme vom 24. März 2010 bildeten eine unvollständige Beweisgrundlage, indem darin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von den Fachärzten bloss vermutet werde, was in der Formulierung zum Ausdruck komme, die Arbeitsfähigkeit "dürfte" zu 100 % bestehen,
dass dieser Einwand unbegründet ist, die Wendung "dürfte" vielmehr in dem Sinn zu verstehen ist, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit zwar nicht mit Sicherheit anzunehmen, jedoch zumindest überwiegend wahrscheinlich sei,
dass aus dieser und weiteren, von der Versicherten als zweifelhaft erachteten Formulierungen nicht zu schliessen ist, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie von einer Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Arbeit ausgegangen ist,
dass der Verzicht von Verwaltung und Vorinstanz auf die in der Expertise des Spitals B.________ vom 22. Juni 2009 als Möglichkeit zur Objektivierung des Leistungsniveaus erwähnte EFL (Evaluation funktioneller Leistungsfähigkeit) weder als offensichtlich unrichtige noch als sonst wie bundesrechtswidrige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) qualifiziert werden kann, liegt doch die Durchführung der EFL im Ermessen der rechtsanwendenden Behörden, wie in der Beschwerde denn auch eingeräumt wird,
dass sich die Gutachter mit den Angaben der Hausärztin Frau Dr. med. S.________, entgegen den Ausführungen der Versicherten auseinandergesetzt haben, jedoch zu anderen Folgerungen gelangt sind als diese,
dass sodann kein hinreichender Anlass für eine psychiatrische Abklärung bestanden hat, weshalb die Tatsache, dass die Vorinstanz keine entsprechende Untersuchung angeordnet hat, keinesfalls als willkürliche Sachverhaltsermittlung bezeichnet werden kann,
dass der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad von lediglich 6 % ergeben hat, nicht zu beanstanden ist,
dass in der Beschwerde nicht begründet wird, weshalb das Einkommen, das die Versicherte vom 30. Mai 2001 bis 31. Januar 2003 mit einer Nebenerwerbstätigkeit als Zeitungsverträgerin erzielt und welche sie lange vor der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (am 21. Januar 2005) wieder aufgegeben hatte, entgegen dem angefochtenen Entscheid zum hypothetischen Einkommen ohne Invalidität hinzugerechnet werden sollte, zumal sie nicht vorbringt, die Tätigkeit seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen eingestellt zu haben (vgl. Urteil 8C_491/2011 vom 7. Oktober 2011),
dass die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Invaliditätsbemessung, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich, ebenfalls unbegründet und jedenfalls angesichts der vorinstanzlich - nach dem Gesagten verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht entscheidrelevant sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer