BGer 5A_775/2012
 
BGer 5A_775/2012 vom 09.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_775/2012
Verfügung vom 9. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. November 2012 zurückgezogen hat und das Beschwerdeverfahren daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), jedoch keine Gerichtskosten zu erheben sind,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_775/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann