BGer 8C_901/2012
 
BGer 8C_901/2012 vom 07.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_901/2012
Urteil vom 7. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 13. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2012 mit Gesuch um Fristgewährung zur Benennung von Zeugen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 13. September 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass diese Mindestanforderungen innert der gesetzlich vorgegebenen, am 2. November 2012 abgelaufenen (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44 - 48 BGG), nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) erfüllt sein müssen,
dass die Vorinstanz die von der Kasse zurückgeforderte Insolvenzentschädigung als vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogen einstufte, weil diese auf der Basis eines gemäss verbindlichem rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. September 2011 als simuliert zu betachtenden Arbeitsverhältnisses ausgerichtet worden sei,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht sachbezogen eingeht, thematisiert er doch lediglich die Höhe des vertraglich vorgesehenen Gehalts, was indessen nach den Ausführungen der Vorinstanz im Rückforderungsprozess gar nicht mehr zum Gegenstand erhoben werden kann,
dass überdies die Vorbringen ohnehin lediglich rein appellatorischen Charakter aufweisen,
dass die Beschwerde offenkundig den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel