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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_887/2012
Urteil vom 5. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin,
N.________ und J.________.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 20. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. September 2012 (S1 11 198), womit dieses auf die Beschwerde der im Verfahren beigeladenen T.________ nicht eingetreten ist mit der Begründung, die Anrechnung von Betreuungsgutschriften könne nur zugunsten der betreuenden Personen erfolgen,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass, soweit die Beschwerdeführerin durch Einreichung von zwei vom 18. Oktober 2012 datierenden Rechtsschriften auch im Namen von J.________ und N.________ Beschwerde führen sollte, die Eingabe vom 24. Oktober 2012 ebenfalls unzulässig ist, weil hinsichtlich N.________ ebenfalls nicht näher dargelegt wird, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, und hinsichtlich J.________ die Beschwerde in materieller Hinsicht offensichtlich den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon die Beschwerde aussichtslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, N.________ und J.________, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer