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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_605/2012
Urteil vom 31. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis warf dem Beschwerdeführer in der Anklage vom 10. Juni 2011 vor, er habe am 11. Oktober 2009 auf einer leicht ansteigenden Strasse in Hirzel mit einem Personenwagen vor einer unübersichtlichen Linkskurve mit dem gesamten Fahrzeug eine circa 300 Meter lange ausgezogene Sicherheitslinie überfahren und einen Reisecar überholt, obwohl er wegen der Kurvenkrümmung und einer Böschung nicht sehen konnte, ob ein anderes Fahrzeug entgegenkam oder nicht. Während der gesamten Untersuchung machte der Beschwerdeführer zur Frage des Fahrzeuglenkers von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Am 8. November 2011 verurteilte das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.-- und einer Busse von Fr. 5'000.--. Das Gericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Stellung eines faktischen Fahrzeuglenkers innegehabt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass jemand anders das Fahrzeug gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Das Obergericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an und verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 5'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei bis zur rechtskräftigen Verurteilung der nunmehr identifizierten fehlbaren Lenkerin zu sistieren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Da in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren im Kanton nichts hängig und die Sache spruchreif ist, kommt eine Sistierung des Verfahrens nicht in Betracht.
3.
Der Beschwerdeführer nennt nach der zweitinstanzlichen Verurteilung vor Bundesgericht erstmals seine Ehefrau als angebliche Lenkerin. Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Nachdem die Vorinstanz den Erwägungen des Bezirksgerichts in allen wichtigen Punkten beigepflichtet hat, gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu, die Ehefrau als angebliche fehlbare Lenkerin anzuzeigen. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Art der Prozessführung grenzt an Rechtsmissbrauch. Dies ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn