BGer 5A_528/2012
 
BGer 5A_528/2012 vom 31.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_528/2012, 5A_584/2012, 5A_585/2012, 5A_617/2012
Verfügung vom 31. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liq.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Sigrist,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
5A_528/2012
Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Juni 2012 (1B 12 11),
5A_584/2012
Aufhebung der Pfändungsankündigung etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,vom 26. Juli 2012 (2K 12 5),
5A_585/2012
Konkurseröffnungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Juli 2012 (2K 12 6),
5A_617/2012
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2012 (2C 12 75).
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 10. Juli 2012, 16. und 27. August 2012 Beschwerde in Zivilsachen gegen vier Entscheide des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. Juni 2012, 26. Juli 2012 und 23. August 2012 erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2012 ersucht, die hängigen Verfahren infolge Vergleichs vom 24. September 2012 einzustellen und als gegenstandslos abzuschreiben,
dass das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 in Aussicht gestellt hat, die Mitteilung über den Abschluss des aussergerichtlichen Vergleiches als Vereinbarung über den Rückzug der Beschwerden in Zivilsachen entgegenzunehmen und diese infolge Rückzugs unter Auferlegung von reduzierten Gerichtskosten (im Umfang von insgesamt Fr. 2'000.--) in vereinigtem Verfahren als erledigt abzuschreiben,
dass die Beschwerden gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2012 durch Abschreibung erledigt werden sollen,
dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 11. September 2012 im Verfahren 5A_617/2012 auf das Verbot beschränkt worden ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, mithin die Vollstreckbarkeit, nicht aber die Rechtskraft des vom Obergericht am 23. August 2012 ausgesprochenen Konkursdekretes aufgeschoben worden ist (BGE 118 III 37 E. 2b S. 39, Umkehrschluss; Urteil 5A_613/2007 vom 29. November 2007 E. 3; Urteil 5A_3/2009 vom 13. Februar 2009 E. 2.3),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 betreffend Vergleich und Konkurseröffnung übergeht, dass der Vergleich nach Eintritt der Rechtskraft der Konkurseröffnung abgeschlossen wurde,
dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen (vereinbarten) Rückzug des Konkursbegehrens durch die Beschwerdegegnerin den Vollzug des Vergleichs betrifft,
dass weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Vorkehren wie der Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht zu erörtern sind, sondern ebenfalls den Vollzug des Vergleichs betreffen,
dass die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2012 mit der vom Bundesgericht in Aussicht gestellten Erledigung der Verfahren einverstanden ist,
dass die Verfahren zu vereinigen (BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217) und nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben sind,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 5A_528/2012, 5A_84/2012, 5A_585/2012 und 5A_617/2012 werden vereinigt und infolge Rückzugs der Beschwerden in Zivilsachen abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern sowie dem Betreibungsamt Luzern, dem Konkursamt Luzern-Stadt, dem Grundbuchamt Luzern-Ost (Geschäftsstelle Luzern) und dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante