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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_822/2012
Urteil vom 30. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. August 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 31. August 2012 an Rechtsanwalt Dr. A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2012,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG am 1. Oktober 2012 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, sondern erst am 5. Oktober 2012,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers überdies den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt, da ihr weder ein spezifischer Antrag noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger