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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1072/2012
Urteil vom 30. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Einreiseverbot (SIS-Ausschreibung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 7. September 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2012, welches auf eine Beschwerde von X.________ betreffend das vom Bundesamt für Migration am 1. Juni 2012 gegen ihn verfügte, mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verbundene Einreiseverbot nicht eintritt,
in den vom 22. Oktober 2012 datierten, an das Bundesgericht adressierten Rekurs von X.________, womit er die teilweise Aufhebung des Einreiseverbots insoweit beantragt, als er dieses allein hinsichtlich des Betretens schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets akzeptiert und bezüglich des übrigen Schengenraums bestreitet,
in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil ein Einreiseverbot zum Gegenstand hat, mithin einen Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise darstellt, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG unzulässig ist,
dass die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, weil dieses Rechtsmittel nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist (Art. 113 BGG),
dass die Beschwerde im Übrigen ohnehin keine rechtsgenügende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthielte, wird doch mit den allein die materielle Frage des Einreiseverbots beschlagenden Äusserungen des Beschwerdeführers nicht dargelegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht dadurch, dass es mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist, schweizerisches Recht verletzt habe,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller