BGer 5A_783/2012
 
BGer 5A_783/2012 vom 25.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_783/2012
Urteil vom 25. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Entlassung mit Weisungen).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des (am 28. Juni 2012 zum 25. Mal auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB wegen ... mit Selbstgefährdung in die Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen seine Entlassung mit Weisungen (alle 3 Wochen Verabreichung einer Depotspritze in der Klinik) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, nach Erreichung seines Habitualzustandes bedürfe der Beschwerdeführer zwar keiner stationären Behandlung mehr, jedoch sei er auf regelmässige neuroleptische Medikation angewiesen, weil andernfalls eine grosse Rückfallsgefahr (mit Selbstgefährdung) drohe, es liege somit im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, alle drei Wochen einen Termin in der Klinik wahrzunehmen und sich dort die notwendige Depotmedikation verabreichen zu lassen, diese bis zum 18. September 2013 befristete Weisung sei notwendig und verhältnismässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts) nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann