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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_608/2012
Urteil vom 23. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Strafverfahren; Herausgabe,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2012 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 18. Februar 2002 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls eines Motorrades erstattete;
dass das damals zuständige Bezirksamt Küssnacht das Verfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2002 vorläufig einstellte;
dass das Verfahren im November 2011 fortgeführt wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Motorrad sich im Besitz von Y.________ befindet;
dass die inzwischen zuständige Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 eine örtliche Beschlagnahme des Motorrades bei Y.________ anordnete, hierauf aber am 8. Mai 2012 verfügte, die Beschlagnahme werde aufgehoben und Y.________ die volle Verfügungsmacht über das Fahrzeug zurückgegeben, sofern X.________ nicht innert 30 Tagen beim örtlich und sachlich zuständigen Zivilgericht Zivilklage anhebe (etc.);
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche gemäss am 24. September 2012 ergangenem Beschluss der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz abgewiesen wurde;
dass X.________ sich in der Folge, mit Eingabe vom 4. Oktober 2012, an die Staatsanwaltschaft wandte und erklärte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein;
dass das Kantonsgericht Schwyz die Eingabe zur weiteren Behandlung - der Sache nach als Beschwerde in Strafsachen - mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwiesen hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer sich mit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt bzw. nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diese ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp