BGer 6B_130/2012
 
BGer 6B_130/2012 vom 22.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_130/2012
Urteil vom 22. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urkundenfälschung; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juni 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ befand sich in den 90er-Jahren in einer schwierigen finanziellen Situation, die sich stetig verschlechterte und desolate Ausmasse annahm. Es wird ihm vorgeworfen, er habe ab Ende 1998 bis ins Jahr 2008 bei insgesamt 34 Geschädigten bzw. Geschädigten-Gruppen, namentlich bei Arbeitskollegen, Militärkameraden, Verwandten und Bekannten, auf deliktische Weise Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'285'227.89 und USD 35'000.-- erhältlich gemacht. Dabei habe er den Geschädigten vorgespiegelt, er habe im Jahr 1995 die Möglichkeit erhalten, eine Restforderung aus einem Kontrakt zwischen der nationalen nigerianischen Ölgesellschaft und einem schottischen Konglomerat namens A./S.________ zu erwerben. Der Vertrag hätte Arbeiten an nigerianischen Ölpipelines und Raffinerien umfassen sollen und die Gesamtsumme habe sich auf insgesamt USD 65 Mio. belaufen, wobei USD 21,5 Mio. aufgrund des Konkurses des schottischen Konsortiums nicht mehr hätten bezogen werden können. X.________ habe angegeben, den Vertrag und damit auch die Restforderung von USD 21,5 Mio. für GBP 50'000.-- von der englischen Firma A.________ gekauft und zur Durchsetzung der Forderung Geld für die Bezahlung von Anwälten, Treuhändern, Bankgebühren und Spesen etc. benötigt zu haben. In Wirklichkeit habe der betreffende Vertrag nie existiert. X.________ habe einen Teil der erlangten Gelder für angebliche Gebühren, Steuern und Bestechungen etc. mittels Überweisung oder in bar an die nigerianischen Mittäter weitergeleitet, den anderen Teil habe er zur Finanzierung seines aufwändigen Lebenswandels verwendet.
X.________ hat während des gesamten Verfahrens den Sachverhalt bestritten und geltend gemacht, er habe an die Existenz des betreffenden Geschäfts geglaubt.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft erklärte X.________ mit Urteil vom 5. Februar 2010 des gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003 und zum Urteil des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. Februar 2004, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In verschiedenen Punkten sprach es X.________ von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, des einfachen Betruges, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der ungetreuen Geschäftsführung frei. In weiteren Punkten gab es dem Verfahren infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes keine Folge. Ferner erklärte es die mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003 bedingt ausgesprochene Strafe von 4 Monaten Gefängnis als vollziehbar. Schliesslich entschied es über die Zivilforderungen und die übrigen Nebenpunkte.
In teilweiser Gutheissung einer Appellation des Beurteilten und einer Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft X.________ mit Urteil vom 21. Juni 2011 des gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Zechprellerei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2009, des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003 sowie des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. Februar 2004, und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einem Punkt sprach es ihn von der Anklage des Betruges frei, in zwei weiteren Punkten gab es dem Verfahren infolge Verletzung des Anklageprinzips keine Folge. Ferner entschied es über die Nebenpunkte.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die mit Urteil vom 21. Juni 2011 ausgefällte Zusatzstrafe zu den Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2009, des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003 und des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. Februar 2004 von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aufzuschieben. X.________ ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 20 StGB. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen im Verfahren mehrfach gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit der Begründung abgelehnt, von einem solchen seien keine urteilsrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Gutachten diene indes nicht der Sachverhaltsermittlung, sondern der Klärung der Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Er befinde sich seit längerem in psychiatrischer Behandlung. Er habe in verschiedener Hinsicht unter einem enormen Druck gestanden, der letztlich zu einem Selbstmordversuch geführt habe. Die vorgeworfenen Straftaten schienen zudem nicht mit seiner Lebensführung vereinbar, zumal er Unsummen an Geldern nach Nigeria geschickt habe, obwohl er sich selber in einer desolaten finanziellen Situation befunden habe. Dieses Verhalten lasse sich offensichtlich auch nicht mit seiner Charakterisierung als skrupelloser nur auf den eigenen Vorteil bedachter Täter in Übereinstimmung bringen. Schliesslich ergebe sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz sich auf den Therapiebericht des Stv. Leitenden Arztes bei den psychiatrischen Diensten Graubünden stütze, dass sie tatsächlich Zweifel hinsichtlich seines psychischen Zustandes gehegt habe. Der Bericht äussere sich aber nicht zur Schuldfähigkeit. Aufgrund dieser Umstände hätten die kantonalen Instanzen ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen (Beschwerde S. 6 ff.).
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, gemäss § 188 Abs. 1 StPO/BL würden vor dem Kantonsgericht Beweise nur insoweit erhoben, als sie das Gericht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts und zum Entscheid über die Appellation als erforderlich erachte. Der Beschwerdeführer habe weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass die von ihm beantragte Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu urteilsrelevanten neuen Erkenntnissen führen könnte. Zudem sei auch zu beachten, dass sich aus dem Bericht des Stv. Leitenden Arztes bei den psychiatrischen Diensten Graubünden vom 15. Juni 2011 keine entsprechenden Hinweise ergäben (angefochtenes Urteil S. 15 Ziff. 3.10).
2.3 Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (vgl. auch aArt. 13 Abs. 1 StGB). Ein Gutachten ist nicht nur einzuholen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 119 IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a).
Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, besteht nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Inwiefern die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten im Widerspruch zu seiner Persönlichkeit stehen und sich als völlig unübliches Verhalten darstellen sollen, welches mit seiner bisherigen Lebensführung nicht vereinbar erscheint, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiezu vorbringt, geht an der Sache vorbei. Nichts anderes gilt, soweit er auf seinen Selbstmordversuch während der Untersuchungshaft verweist. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit bestehen kann, wenn die Schuldfähigkeit durch Affektzustände beeinträchtigt ist, wenn sich beim Täter seelische Abartigkeiten zeigen oder wenn in seiner Lebensführung besondere Auffälligkeiten, etwa mehrere Selbstmordversuche aufgetreten sind (BGE 116 IV 273 E. 4a, S. 275 f. mit Hinweisen). Doch sind Zweifel an der Schuldfähigkeit nur begründet, wenn die genannten Auffälligkeiten in Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten stehen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Ausbildung genoss, stets in geordneten Familienverhältnissen lebte und beruflich wie militärisch sehr erfolgreich war. Im Rahmen dieses Verfahrens sei er vom 30. September 2008 bis zum 14. August 2009 in Untersuchungshaft gewesen, wo er am 20. Dezember 2008 einen Suizidversuch beging. Auslöser hiefür sei gewesen, dass er an jenem Tag in kurzen zeitlichen Abständen erfahren habe, dass seine Untersuchungshaft verlängert wurde und dass sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen wollte (angefochtenes Urteil S. 195 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 246 f.]). Der Suizidversuch kann somit als Reaktion des Beschwerdeführers auf seine prekäre persönliche Lage verstanden werden, in welche dieser durch die ihm vorgeworfenen Taten gelangt ist (vgl. auch Verfügung des Strafgerichts vom 11. August 2009, Beschwerdebeilage 9 S. 2). Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit in Bezug auf deren Begehung vermag er indes nicht zu erwecken.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. In allen Verfahrensstadien seien praktisch sämtliche von ihm gestellten Beweisanträge abgelehnt worden. Die entlastenden Beweise seien nicht mit der gleichen Sorgfalt erhoben worden wie diejenigen, die ihn belasteten. So hätten es die Untersuchungsbehörden u.a. unterlassen, im Umfeld der nigerianischen Personen zu ermitteln, was erlaubt hätte, die Identität der involvierten Beteiligten festzustellen. Damit hätte geklärt werden können, dass er nicht zur Bezahlung von gefälschten Dokumenten Geld nach Nigeria überwiesen habe, sondern weil er selbst an das Geschäftsmodell geglaubt habe. Die Untersuchungsbehörden hätten auch nicht eruiert, wie viel Geld er nach Nigeria geschickt habe. Abgewiesen habe die Vorinstanz auch den Antrag, die Telefonprotokolle der B.________ plc. beizuziehen, ohne dass dies im angefochtenen Urteil begründet worden sei. Schliesslich seien weder bei der Hausdurchsuchung sämtliche Bankunterlagen sichergestellt noch der beantragte Zeuge einvernommen worden (Beschwerde S. 9 ff.).
Als Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel rügt der Beschwerdeführer, dass der stellvertretende Untersuchungsrichter ihn angewiesen habe, ihm die zu seiner Entlastung dienenden Daten auf seinem Computer aus dem Gedächtnis anzugeben, da die Durchforstung des Computers zu aufwändig gewesen wäre. Er (der Beschwerdeführer) habe sogar seine Mitwirkung bei der Untersuchung des Computers angeboten, was jedoch abgelehnt worden sei. Auf die Erhebung von den Angeschuldigten entlastenden Beweise dürfe nicht mit der Begründung verzichtet werden, sie seien zu aufwändig. Indem die Untersuchungsbehörden die Beweismassnahmen zu seiner Entlastung, insbesondere die vollständige Untersuchung des Computers nicht vorgenommen, sondern auf ihn übertragen hätten, hätten sie den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt (Beschwerde S. 14 ff.).
3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Personalien der wechselnden Partner des Beschwerdeführers seien offenkundig nicht einmal diesem selbst bekannt gewesen. Er habe mit Leuten in Nigeria geschäftet, ohne deren genaue Personalien zu kennen oder diese zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Er habe sich um Identität und Funktionen der angezeigten Personen nicht gekümmert. Zudem könnten in Nigeria Ausweispapiere und Bestätigungen gegen geringes Bestechungsgeld erlangt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Identität der Personen, welche das Geld jeweils bei der Western Union abgeholt hätten, kaum je mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Schon aus diesem Grund wären Nachforschungen in Nigeria äusserst schwierig. Dazu komme, dass gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz die Rechtshilfe mit Nigeria nicht funktioniere. Dass die Staatsanwaltschaft nur belastend ermittelt haben soll, behaupte der Beschwerdeführer nur allgemein, lege dies jedoch nicht konkret dar. Im Übrigen hätte er gegen die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen protestieren und selbst entlastende Fragen stellen können (angefochtenes Urteil S. 12).
In Bezug auf die Ermittlung des effektiven Deliktsbetrages nimmt die Vorinstanz an, sowohl in der Anklageschrift als auch im erstinstanzlichen Urteil sei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Deliktsbetrag klar und detailliert dargelegt worden. Hinsichtlich der direkten Überweisungen an die Nigeria-Connection gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, von Seiten der Geschädigten erfolgten direkten Überweisungen seien jeweils auf seine Veranlassung hin erfolgt und müssten daher zur Deliktssumme hinzugerechnet werden. Es bestehe mithin kein Anlass, diese Zahlungen separat auszuweisen (angefochtenes Urteil S. 14/32).
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche wie auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 53 N 8 f.; vgl. nunmehr Art. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). Zudem verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung von Willkür nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, ohne sich hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4 je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass die Staatsanwaltschaft den Zeugen C.________ in Abwesenheit seines Verteidigers befragt habe. Dieser habe zum selben Zeitpunkt an einer Zeugeneinvernahme im Kanton Tessin teilnehmen müssen. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach er um eine Verschiebung der Vernehmung hätte ersuchen müssen, könne nicht gefolgt werden, da auf eine derartige Verschiebung kein Anspruch bestehe (Beschwerde S. 16 f.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe erstmals im Appellationsverfahren vorgebracht, dass er dem Zeugen keine Gegenfragen habe stellen können. Dieses Zuwarten verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, so dass seine Rüge nicht mehr gehört werden könne. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet gewesen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe an der Einvernahme des Zeugen C.________ vom 25. November 2008 nicht teilnehmen können, weil er zur selben Zeit für Zeugenbefragungen im Kanton Tessin weilte. Der Verteidiger habe sich deshalb vorgängig für seine Abwesenheit entschuldigt. Da er es trotz Kenntnis der Einvernahme unterlassen habe, deren Verschiebung zu beantragen, habe er auf seine Anwesenheit verzichtet. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die fragliche Zeugenbefragung ohne Beisein des Verteidigers durchführte. Dasselbe gelte für die Einvernahmen der weiteren Zeugen (angefochtenes Urteil S. 10 f.).
4.3 Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt. Soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbstständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwerde bedeuten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121 IV 96 E. 1b).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil, wonach die Rüge verspätet war, nicht auseinander. Auf seine Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Er stellt sich auf den Standpunkt, E-Mails ohne elektronische Signatur stellten keine Urkunden dar. Selbst wenn diese als Urkunden betrachtet würden, ginge deren Fälschung als Teil des Arglistelements im Tatbestand des Betruges auf. Die Fälschung könne daher nicht als selbstständiges Delikt angesehen werden (Beschwerde S. 17 f.).
5.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe bei sich zu Hause mehrfach an ihn gerichtete E-Mails von Drittpersonen inhaltlich abgeändert und diese zu Beweiszwecken an verschiedene Geschädigte weitergeleitet. Er habe somit Urkunden Dritter verfälscht, indem er diesen Aussagen unterschoben habe, welche sie nie gemacht hätten, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. E-Mails stellten Beweisurkunden dar, wobei es nicht darauf ankommen könne, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen seien oder nicht (angefochtenes Urteil S. 168 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 76 f. [Anklageschrift]).
Die erste Instanz war demgegenüber zum Schluss gelangt, ein E-Mail, welches nicht mit einer elektronischen Signatur versehen und damit beliebig veränderbar sei, fehle sowohl der Beweiswert als auch die Beweiseignung und erfülle die Voraussetzungen für eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB nicht. In Bezug auf die in der Anklageschrift genannten E-Mails erachtete sie daher den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt (erstinstanzliches Urteil S. 226/227).
5.3 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stehen der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dienen. Bei einem E-Mail handelt es sich um eine elektronisch gespeicherte Information, welche als solche in codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist.
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall wird dem Beschwerdeführer die Abänderung verschiedener von Drittpersonen verfasster E-Mails vorgeworfen. Dies betrifft die Echtheit der Urkunden. Soweit die Handlungen unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne fallen, stellt sich die Frage, ob die E-Mails darüber hinaus inhaltlich unwahr waren, nicht mehr (BGE 131 IV 125 E. 4.3).
5.4 Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht. Ausser Frage steht zunächst, dass E-Mails Urkunden darstellen, wenn sie beim Empfänger ausgedruckt werden, d.h. wenn die Daten sichtbar gemacht werden, sofern der Aussteller erkennbar ist (vgl. BGE 116 IV 343 E. 3; FRANK ZIESCHANG, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2006 ff., § 267 N 130/133). Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, kommt aber auch dem noch nicht ausgedruckten E-Mail grundsätzlich der Charakter einer (Computer-)Urkunde zu. Dabei erfüllt die Verfälschung eines E-Mails ohne weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung, soweit dieses nach der Manipulation weiterversendet wird und seinen Adressaten erreicht. Der Täter setzt dadurch einen Prozess in Gang, der die Speicherung der Datenurkunde zur Folge hat (NILS HÖINGHAUS, Der hypothetische Vergleich des § 269 unter Berücksichtigung der tatsächlichen und normativen Vergleichbarkeit von Schrifturkunde und moderner (Computer-)Datenurkunde, Diss. Hannover 2006, S. 135). Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich hier in der Regel, wenn nicht schon aus der Absenderadresse (krit. hiezu HÖINGHAUS, a.a.O., S. 136 f.; HILGENDORF/FRANK/VALERIUS, Computer- und Internetstrafrecht, Berlin 2005, N 177), jedenfalls aus dem Inhalt des E-Mails. Dieses wird dem Empfänger auf seinem E-Mail-Account zugestellt und gespeichert, auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden kann. Hieraus folgen Beständigkeit und Beweisfunktion der Erklärung. Beweiseignung und -bestimmung ergeben sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass E-Mails im regulären Geschäftsverkehr weit verbreitet sind (DANIEL STUCKI, Die Strafbarkeit von «Phishing» nach StGB; Jusletter, 9.1.2012, Rz 3.1.1 und 3.1.2; MATTHIAS AMMANN, Sind Phishing-Mails strafbar?, AJP 2006, S. 202; MARKUS GISIN, Phishing, Kriminalistik 2008, S. 199). Die Auffassung, wonach nur eine elektronische Signatur die Authentizität des Absenders zu bestätigen vermöge, beruht auf einem Missverständnis des Kriteriums der Beweiseignung, welche nicht mit Beweiskraft oder Beweisdienlichkeit gleichgesetzt werden darf (so CARL-FRIEDRICH STUCKENBERG, Zur Strafbarkeit des "Phishing", ZStW 2006, S. 887 f.).
5.5 Kein Erfolg ist der Beschwerde auch beschieden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Urkundenfälschung komme neben dem mittels falschen Urkunden begangenen Betrug keine eigenständige Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung besteht zwischen Betrug und Urkundenfälschung wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012, E. 1.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer behauptet sodann pauschal eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In verschiedenen Punkten umschreibe die Anklageschrift den angeklagten Sachverhalt nicht hinreichend. So führe sie beispielsweise in Bezug auf den Geschädigten D.________ nicht aus, zu welchem Zeitpunkt dieser ihm Darlehen in welcher Höhe und zu welchem Zweck gewährt habe. Überdies sei die Aktenführung der Vorinstanz unsorgfältig und unvollständig. So seien im Protokoll der Appellationsverhandlung die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge, wie etwa der Antrag auf Beizug der Gesprächsprotokolle der Satellitenverbindungen bei der B.________ plc. nicht aufgeführt. Ausserdem sei die Anklageschrift nach dem copy-paste-Verfahren erstellt worden (Beschwerde S. 18 ff.).
6.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2; Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4).
Inwiefern die Anklageschrift im zu beurteilenden Fall diesen Anforderungen nicht genügen soll, ist nicht ersichtlich. Sie umschreibt in allen Punkten hinreichend den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt. Was dieser hiegegen vorbringt, geht an der Sache vorbei, soweit seine Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt. Es kann in diesem Punkt ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen in den kantonalen Urteilen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 9 f.; erstinstanzliches Urteil S. 90 ff.).
7.
7.1 Unter dem Titel der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Differenzierung der Opferkategorien bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Arglist nicht berücksichtigt. So seien der Geschädigte D.________, ein im grossen Stil tätiger Autohändler, und der Geschädigte E.________, ein Wirtschaftsanwalt, weshalb bei diesen aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes das Merkmal der Arglist nicht ohne weiteres bejaht werden könne. Dasselbe gelte für den Geschädigten F.________, der Jurist und ein international tätiger Unternehmensberater sei, und für die Geschädigten G.________ und H.________, welche als Ex-Banker das hohe Risiko der Anlage hätten verlässlich einschätzen können (Beschwerde S. 20 ff.).
7.2 Die Frage, ob die kantonalen Instanzen im Rahmen der Arglistprüfung hinreichend nach Opferkategorien differenziert und das Merkmal der Arglist bei allen Geschädigten zu Recht bejaht haben, betrifft nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern eine Rechtsfrage. In diesem Kontext nehmen die kantonalen Instanzen an, die Geschädigten hätten sich vom Auftreten sowie vom beruflichen und militärischen Status des Beschwerdeführers blenden lassen. Über seine schon ab dem Jahr 1995 prekäre finanzielle Situation und seine Vorstrafen seien sie nicht im Bilde gewesen. Es möge zutreffen, dass die Geldgeber relativ einfach hätten Informationen einziehen können, doch sei dies im vorliegenden Fall nicht massgeblich. Denn bei den meisten Geschädigten sei die individuelle, persönliche Beziehung zum Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen für ihr Vertrauen und für die Gewährung der Darlehen. Der Beschwerdeführer habe die Geldgeber jeweils entweder aus seinem beruflichen, militärischen oder auch seinem persönlichen Umfeld akquiriert. Zwischen ihm und den Geschädigten habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Dies gelte auch für jene Personen, welche mit dem Beschwerdeführer schon vorgängig beruflich zu tun gehabt und die ihn dabei durchwegs als verlässlich, tüchtig und hilfsbereit erlebt hätten. Keine der Personen, die mit dem Beschwerdeführer in geschäftlichem Kontakt standen, habe Anlass gehabt, an seiner Lauterkeit zu zweifeln. Dies gelte für alle Personen unabhängig von ihrem beruflichen Hintergrund, insbesondere auch für die Geschädigten E.________ und F.________, zumal diese nicht in ihrer beruflichen Rolle angesprochen, sondern auf eine emotionale Weise um Hilfe für den Vater des Beschwerdeführers gebeten worden seien. Im Weiteren sei die Geschichte des nicht existierenden Grundgeschäfts von den betroffenen Personen nicht ohne weiteres durchschaubar gewesen, da der Beschwerdeführer einen enormen Aufwand betrieben habe, mit selbst fabrizierten Belegen und äusserst kompliziert abgefassten Verträgen seinen Behauptungen Glaubwürdigkeit zu verleihen. Der Aufwand, den er betrieben habe, um seine Geldgeber zu überzeugen, habe auch die Bemühungen einzelner Geschädigter überwogen, die selber an die angeblichen Geldübergabe-Orte gereist seien, um sich ein Bild zu machen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Teil der Gelder nach Nigeria überwiesen oder von den Geldgebern direkt habe überweisen lassen, habe nur dazu gedient, dass System am laufen zu halten und glaubhaft erscheinen zu lassen. Zudem habe er keinen Aufwand gescheut, den bei den Geldgebern bestehenden Eindruck seiner angeblichen Bonität weiter zu bestärken. So habe er mit ihnen Verträge abgeschlossen, in denen ihnen Sicherheiten angeboten worden seien, von denen nur er habe wissen können, dass sie keinen Bestand hatten (angefochtenes Urteil S. 22 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 101 ff.] und S. 31).
7.3 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtete sich dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.
Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2).
7.4 Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen waren auch die vom Beschwerdeführer genannten Täuschungsopfer in einem engen Vertrauensverhältnis mit ihm verbunden. Sie wurden denn auch nicht in ihrer beruflichen Rolle angesprochen, sondern wurden um Hilfe für den Vater des Beschwerdeführers gebeten und somit schon über den Verwendungszweck des Darlehens getäuscht (angefochtenes Urteil S. 32 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 105 ff.], S. 53 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 124 ff.], S. 68 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 134 ff.] und S. 80 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 142 ff.]). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht überprüft würden, ist die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ergibt sich die Arglist auch aus der durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war. Der Schuldspruch des Betruges verletzt auch in den vom Beschwerdeführer gerügten Fällen kein Bundesrecht.
8.
8.1 Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, die kantonalen Instanzen hätten eine bereits abgeurteilte rechtskräftige Sache erneut entschieden. Die Vorinstanz habe das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Widerruf der durch den Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 6. Mai 2003 ausgesprochenen, bedingt aufgeschobenen Strafe von 4 Monaten Gefängnis geschützt. Die kantonalen Instanzen hätten in diesem Punkt übersehen, dass diese Strafe bereits mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2009 rechtskräftig widerrufen worden sei (Beschwerde S. 22; vgl. Beschwerdebeilage 3).
8.2 Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte die mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003 bedingt ausgesprochene Strafe von 4 Monaten Gefängnis als vollziehbar (erstinstanzliches Urteil S. 248/255). Die Vorinstanz hat das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt bestätigt (angefochtenes Urteil S. 199).
Soweit der bedingte Strafvollzug für die vom Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 6. Mai 2003 ausgesprochene Vorstrafe bereits mit einem früheren Urteil widerrufen wurde, ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
9.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog