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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1G_8/2012
Urteil vom 16. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von Fr. 861.75 an den Privatkläger Y.________. Die Berufung von X.________ gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos wie die anschliessend beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Ein erstes Revisionsgesuch von X.________ gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil 6F_14/2011 vom 24. November 2011 ab. Ein zweites Revisionsgesuch wurde am 1. März 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6F_20/2011).
B.
Am 12. Juli 2010 hatte X.________ eine Strafanzeige gegen Y.________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG eingereicht und als Privatkläger eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'030.95 erhoben. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen Y.________ bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen X.________.
Am 23. Juli 2011 reichte X.________ gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei zu prüfen, ob ein Beleg über einen bei Y.________ vorgenommenen Alkohol-Atemlufttest vorhanden sei bzw. ob ein solcher Test durchgeführt worden sei, und die Fahrfähigkeit von Y.________ im Unfallzeitpunkt sei zu klären, insbesondere unter Beizug der Unterlagen des Spitals Zofingen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ am 20. September 2011 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sei.
D.
Mit einem Erläuterungsgesuch vom 2. Oktober 2012 ersucht X.________ das Bundesgericht um Erläuterung und Klarstellung, dass - wenn Indizien für ein unkorrektes, allenfalls gar strafbares Verhalten seitens der Behörden gegeben seien - das Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 keine Gültigkeit habe und dann Abklärungen gemacht werden müssten.
Erwägungen:
1.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_432/2011 vom 20. September 2012 liegen offensichtlich nicht vor. Dem genannten Urteil lag eine Streitigkeit zugrunde über den Zeitpunkt von Beweisabnahmen im Strafverfahren gegen Y.________ zur Klärung von dessen Fahrfähigkeit zur Zeit des Unfalls. Diesbezüglich verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation von X.________ gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Nachdem auf die Beschwerde aus diesem Grund nicht eingetreten werden konnte, war die vom Gesuchsteller mit seinem Erläuterungsbegehren gestellte Frage, welchen Einfluss Indizien für ein unkorrektes, allenfalls gar strafbares Verhalten seitens der Behörden auf seine Stellung im Strafverfahren haben, nicht zu prüfen. Die Frage kann auch nicht im Rahmen eines Erläuterungsgesuchs beantwortet werden. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag