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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_721/2012
Urteil vom 10. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Thurgau vom 2. August 2012.
Nach Einsicht
in die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 24. April 2012, worin eine medizinische Abklärung von B.________ durch die Medizinische Abklärungsstelle X.________ angeordnet worden ist,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. August 2012, mit welchem diese Verfügung aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden könne,
in die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von 13. September 2012,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen),
dass - nachdem das Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz aufgehoben worden ist und das kantonale Gericht die Erwägungen nicht zum Inhalt des Dispositives erhoben hat - fraglich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den kantonalen Gerichtsentscheid letztinstanzlich überhaupt beschwert ist bzw. ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerde dagegen ausweisen kann,
dass ungeachtet dessen vorinstanzliche Entscheide, die wie vorliegend die Zwischenverfügung einer IV-Stelle über die Einsetzung einer Begutachterstelle zum Gegenstand hatten, nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar sind (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; vgl. statt vieler auch Urteil 8C_360/2012 vom 13. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen),
dass nach BGE 138 V 271 kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, soweit nicht formelle Ausstandsgründe zur Diskussion stehen (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass die Beschwerdeführerin keinen formellen Ausstandsgrund geltend macht, sondern allein das Vorgehen der IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gutachterbestimmung kritisiert,
dass sie dies - falls dann noch von Bedeutung - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisieren kann, was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium auch unter dem Aspekt der grundrechtskonformen Bereitstellung gutachtlicher Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Invalidenversicherung offenkundig ausschliesst (dazu siehe BGE 138 V 271, insbesondere E. 3.3 f. S. 279),
dass demnach so oder so auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel