BGer 8C_753/2012
 
BGer 8C_753/2012 vom 09.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_753/2012
Urteil vom 9. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Adliswil,
vertreten durch die Sozialbehörde der Stadt Adliswil, Zürichstrasse 12, 8134 Adliswil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 1. März 2012 und den Beschluss der Stadt Adliswil vom 22. August 2011 aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen hat,
dass es sich beim Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,
dass vorliegend weder Derartiges dargetan (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch ersichtlich ist (vgl. Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012, zur Publikation vorgesehen),
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung ebenfalls weder behauptet noch erkennbar sind,
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass dergestalt gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel