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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_266/2012
Urteil vom 3. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte zwischen dem 24. Februar 2011 und dem 29. März 2011 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mehrere Strafanzeigen gegen verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bezirksgerichts Kulm ein. Sie warf ihnen vor, an einem Putschversuch gegen den Gerichtspräsidenten Märki teilgenommen und anschliessend die Datenverarbeitungsanlage des Gerichts manipuliert zu haben, um die Spuren zu verwischen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm das Strafverfahren am 29. März 2011 nicht an die Hand.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am 12. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 20. April 2012 erhebt X.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts. Mit verschiedenen weiteren Eingaben hält sie an der Beschwerde fest. Sie ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebten Strafverfahren nicht an die Hand genommen werden. Er schliesst damit die Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin wäre befugt sie zu erheben, wenn sie als Privatklägerin am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen oder zu Unrecht davon ausgeschlossen worden wäre und sich der angefochtene Entscheid zudem auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss allerdings in der Beschwerdeschrift sowohl darlegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_306/2009 vom 25. Januar 2010 E. 1) als auch, dass und weshalb der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sein soll, und das steht auch keineswegs ohne weiteres fest. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Auch in der Sache genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Gegenstand des Verfahrens ist einzig, ob das Obergericht im angefochtenen Entscheid schweizerisches Recht im Sinn von Art. 95 BGG verletzte, indem es die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützte. Das tut die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar; ihre Ausführungen zu den angeblich strafrechtlich relevanten Verfehlungen verschiedenster Personen, die in irgendeiner Form an ihren offenbar seit Jahren andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen beteiligt waren, gehen an der Sache vorbei. Soweit sie den am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Oberrichtern Marbet, Lienhard und Richli "Entscheid-Betrug" vorwirft, ist darauf nicht weiter einzugehen, da das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen, was der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bewusst sein muss, nicht zuständig ist. Sollte sie damit den erwähnten drei Richtern Befangenheit vorwerfen wollen, so wäre darauf nicht einzutreten. Ein Richter kann nicht schon deswegen als befangen abgelehnt werden, weil er einen für eine Partei ungünstigen, aus ihrer Sicht falschen Entscheid gefällt hat.
Auf die Beschwerde ist somit mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren 6B_875/2010, welches mit Urteil der Strafrechtlichen Abteilung vom 2. November 2010 abgeschlossen wurde, eine gleichermassen ungenügend begründete Beschwerde einreichte, behält sich das Bundesgericht vor, weitere Eingaben der Beschwerdeführerin, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen klarerweise nicht genügen, ohne Weiterungen abzulegen.
2.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi