BGer 8C_741/2012
 
BGer 8C_741/2012 vom 28.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_741/2012
Urteil vom 28. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,
M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012, mit welchem die von der IV-Stelle des Kantons Zürich am 9. Dezember 2010 verfügte Ablehnung des Gesuchs von M.________ um Rentenerhöhung bestätigt wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Arztberichte in tatsächlicher Hinsicht (SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 [Urteil 9C_599/2008 vom 18. Dezember 2008]) zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleichszeitraum (dazu: BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis) nicht massgeblich verändert,
dass sich die Beschwerdeführerin damit höchstens in appellatorischer Weise befasst,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel