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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_362/2012
Urteil vom 27. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wasserdurchleitungsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 6029, Grundbuch G.________. Zur Parzelle Nr. 6029 führt eine private Wasserleitung mit einer Länge von rund 250 m über die angrenzende Parzelle Nr. 6030 und die daran - durch einen Flurweg getrennte - anschliessende Parzelle Nr. 6044, Grundbuch G.________. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke Y.________ (Nr. 6044) und Z.________ (Nr. 6030) kündigten am 16. August 2010 per 31. ds. die Stilllegung der Wasserleitung an und stellten auf diesen Zeitpunkt das Wasser tatsächlich ab.
B.
Am 26. Oktober 2010 klagte X.________ (Beschwerdeführer) gegen Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) mit den Begehren, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Durchleitung des Wassers zur Parzelle Nr. 6029 zu dulden, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das Durchleitungsrecht zugunsten der Parzelle Nr. 6029 und zulasten der Parzellen Nrn. 6044 und 6030 einzutragen, und die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Abhängung und Zudeckelung der Wasserbezugsorte zu dulden. Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht B.________ und auf Berufung des Beschwerdeführers hin das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab (Entscheide vom 24. Mai 2011 und vom 10. Januar 2012).
C.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 erneuert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Klagebegehren. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine sog. Notleitung (Art. 691 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Er unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag erreicht oder wenn ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 74 Abs. 1 und 2 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.-- und erreicht den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2 Es ist zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. In Betracht fällt hier einzig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2.1 Der Ausnahmetatbestand ist erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Soweit es bei der zu beurteilenden Frage hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.). Nach Auffassung des Beschwerdeführers lautet die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dahin gehend, wie die Begriffe "bestimmungsgemässe Nutzung" und "luxuriöse Bedürfnisse" auszulegen sind, d.h. "ob eine Wasserzuleitung zu einer Jagd- oder Waldhütte ebenfalls noch einer bestimmungsgemässen Nutzung entspricht" (vorab S. 9 Ziff. 1.10 der Beschwerdeschrift).
1.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung werden die im Nachbarrecht vorgesehenen Notrechte wie z.B. der Notweg und die Notleitung eingeräumt, soweit sie für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks erforderlich sind (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.). Im Schnittstellenbereich zum öffentlichen Recht beurteilt sich die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks dabei nach dem öffentlichen Recht (BGE 136 III 130 E. 3.2 S. 134). In diesem Punkt besteht somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer anerkennt vor Bundesgericht denn auch, dass das Gebäude auf seiner Parzelle Nr. 6029 ausschliesslich als Wald- oder Jagdhütte und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf.
1.2.3 Die Beurteilung, ob für die bestimmungsgemässe Nutzung einer Wald- oder Jagdhütte die Zufuhr von fliessendem Wasser notwendig ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Es besteht insoweit kein allgemeines Interesse an der Klärung, ob es gerichtsnotorisch ist, dass im Jagdrevier G.________ weder mehrtägige Jagden stattfinden noch Verhältnisse wie teilweise im Ausland gegeben sind (E. 5 S. 9 des bezirksgerichtlichen Entscheids), oder ob eine Jagdhütte am Waldrand von W.________ derart fern jeglicher Zivilisation liegt, dass die Jäger längere Zeit, namentlich gar nachts darin verweilen müssen, und dann womöglich auf fliessendes Wasser angewiesen sind, ohne das ihnen letztlich die Jagd verunmöglicht oder zumindest arg erschwert wird (E. 4d/cc S. 11 des angefochtenen Entscheids). Auch diesbezüglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Bundesgericht belässt den kantonalen Gerichten denn auch einen gewissen Beurteilungsspielraum, wo es auf die örtlichen, persönlichen oder technischen Verhältnisse ankommt, die die kantonalen Gerichte besser kennen und überblicken als das Bundesgericht (vgl. BGE 136 III 74 E. 2.2.1 S. 78; 133 III 416 E. 6.3.3 S. 419; zum Beurteilungs-spielraum in technischen Fragen: BGE 135 II 384 E. 2.2.2 S. 389 f.).
1.3 Ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Einzutreten ist hingegen auf die in der gleichen Rechtsschrift erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer macht Willkür in der Anwendung des Prozessrechts und des materiellen Rechts geltend (Art. 9 BV) und erwähnt auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), begründet aber einzig seine Willkürrügen, die deshalb allein zulässig und nachstehend zu prüfen sind (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 136 I 332 E. 2.1 S. 334). Mit diesem Vorbehalt kann auf die - elektronisch (Art. 48 Abs. 2 BGG) und fristgerecht (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - erhobene Beschwerde eingetreten werden.
2.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht verschiedene Noven nicht zugelassen hat (S. 11 f. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift).
2.1 Da der bezirksgerichtliche Entscheid am 24. Mai 2011 gefällt und anschliessend eröffnet wurde, hat für das Rechtsmittel die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gegolten (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2.2 Gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage ist aufgrund des Streitwertes von mindestens Fr. 10'000.-- die Berufung zulässig gewesen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
2.3 Das Obergericht hat die als neue Beweisurkunden eingereichten Schreiben gemäss kläg. act. 2, 3 und 6 wegen Verspätung nicht beachtet (E. 2b/aa S. 5 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, es sei zu beachten, dass das Schreiben von Forstmeister F.________ (kläg. act. 6) einen Auszug aus dem kantonalen Amtsblatt enthalte, dessen Inhalt kein Novum bedeute und als allgemein bekannte Tatsache hätte zur Kenntnis genommen werden müssen (S. 11 Ziff. 1.1-.2 der Beschwerdeschrift). Es trifft zu, dass nach der Unterschrift des Kreisforstingenieurs auf S. 2 ein Auszug aus dem Amtsblatt in das Schreiben hineinkopiert ist (kläg. act. 6 bzw. Beschwerde-Beilage Nr. 5). Ob es sich beim Inhalt dieses Auszugs aus dem Amtsblatt um eine für das Obergericht gerichtsnotorische Tatsache handelt (vgl. Urteil 5P.368/1995 vom 8. Januar 1996 E. 4b), kann dahingestellt bleiben. Denn unter Willkürgesichtspunkten erscheint als entscheidend, dass sich die Beweisofferte gemäss kläg. act. 6 in der Berufungsschrift nicht auf den Auszug aus dem Amtsblatt bezog, sondern ausschliesslich auf die im Schreiben enthaltene Bestätigung des Kantonsförsters (S. 3 f. Ziff. 5 der Berufungsschrift). Willkürfrei durfte das Obergericht deshalb annehmen, das Beweismittel sei nicht der in das Schreiben hineinkopierten Auszug aus dem Amtsblatt, sondern das heute nur mehr als "Begleitbrief" bezeichnete, aber zur Hauptsache angerufene Schreiben des Kreisförsters selbst, das - wie der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt - wegen zu später Einreichung als unzulässig betrachtet werden durfte.
2.4 Als kläg. act. 4 hat der Beschwerdeführer ferner ein Schreiben des kommunalen Amtes für Bau und Umwelt eingereicht. Das Obergericht hat dazu festgehalten, echte Noven seien zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden (E. 2a S. 5). Beim Schreiben gemäss kläg. act. 4 handle es sich um ein echtes Novum, das rechtzeitig eingereicht worden sei, doch sei fraglich, ob dieses Beweismittel zulässig sei, würden Auskünfte bei Amtsstellen doch ausschliesslich vom Gericht eingeholt (E. 2b/bb S. 6 des angefochtenen Entscheids). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann daraus nicht geschlossen werden, das Obergericht habe das neue Beweismittel abgelehnt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Das Obergericht hat lediglich die für die Beweiswürdigung unter Umständen wesentliche Frage aufwerfen wollen, ob es sich beim eingereichten Schreiben um das Beweismittel "Schriftliche Auskunft" (Art. 190 ZPO) oder um das Beweismittel "Urkunde" (Art. 177 ff. ZPO) handle. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür zu belegen.
2.5 Insgesamt kann die obergerichtliche Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51). Es kommt hinzu, dass die beiden genannten Beweismittel zum Nachweis der im kantonalen Verfahren noch streitigen bestimmungsgemässen Nutzung angerufen wurden. Vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer indessen anerkannt, dass er das auf seinem Grundstück stehende Gebäude bestimmungsgemäss nur als Wald- oder Jagdhütte ohne jegliche Wohnzwecke nutzen darf, wie es das Obergericht festgehalten hat, und nicht als Ferien- und Wochenendhaus, wie er das im kantonalen Verfahren noch behauptet hatte. Aufgrund seines Anerkenntnisses müsste auch das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Zulässigkeit von Beweismitteln zur nicht mehr streitigen bestimmungsgemässen Nutzung seines Grundstückes verneint werden (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 135 III 513 E. 7.2 S. 525).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in der Sache als willkürlich, dass das Obergericht einen Wasseranschluss für die bestimmungsgemässe Nutzung seiner Wald- oder Jagdhütte als Luxus und deshalb als nicht erforderlich betrachtet habe (S. 12 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).
3.1 Gemäss Art. 691 Abs. 1 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung geht zurück auf die Änderung des ZGB vom 11. Dezember 2009, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (AS 2011 4637 S. 4639 und 4658). Laut Botschaft handelt es sich lediglich und eine sprachliche Überarbeitung (Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht], BBl 2007 5283 S. 5308). Nach der bisherigen Fassung von 1907/12 ist der Grundeigentümer gehalten, die Durchleitung von Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren u. dgl. sowie von elektrischen ober- oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne lnanspruchnahme seines Grundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt (aArt. 691 Abs. 1 ZGB in AS 24 233 S. 420 f. und BS 2 3 S. 131). Der gesetzliche Anspruch auf Durchleitung setzt wie alle anderen Notrechte voraus, dass die Durchleitung für die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, wobei sich im Schnittstellenbereich zum öffentlichen Recht die bestimmungsgemässe Nutzung grundsätzlich nach dem öffentlichen Recht beurteilt (vgl. BGE 136 III 130 E. 3 S. 133 f., betreffend Notweg). Zu blossen Luxuszwecken kann die Durchleitung nicht beansprucht werden (vgl. BGE 131 III 214 E. 2.1 S. 216, betreffend Notbrunnen und Notleitung).
3.2 Das Obergericht hat festgestellt, das Grundstück des Beschwerdeführers liege in der Landwirtschaftszone, in der die Erstellung von Bauten und Anlagen untersagt sei. Die Baute des Beschwerdeführers sei vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) errichtet worden, geniesse Bestandesschutz (Art. 24c Abs. 1 RPG) und könne mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert und massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sei (Art. 24c Abs. 2 RPG). Der Beschwerdeführer habe ein Baugesuch für die Umnutzung der Waldhütte in ein Wohnhaus eingereicht, in der Folge aber wieder zurückgezogen. Der Kantonsforstingenieur habe daraufhin zu Handen der Gemeinde festgestellt, mit der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Waldhütte auf der Parzelle Nr. 6029 sei eine Zweckänderung vorgenommen worden, die bewilligungspflichtig sei. Da der Beschwerdeführer gleichwohl kein Baugesuch (Zweckänderung) habe einreichen wollen, habe die kommunale Planungs- und Baukommission festgestellt, dass das Gebäude auf der Parzelle Nr. 6029 als Waldhütte, ohne jegliche Wohnzwecke, weiterhin genutzt werden dürfe. An diese öffentlich-rechtliche Beurteilung der zuständigen Verwaltungsbehörde sei das Zivilgericht gebunden (E. 4c S. 9 ff.). Gestützt darauf hat das Obergericht dafürgehalten, bei einer Wald- oder Jagdhütte, die kraft öffentlichen Rechts gerade nicht für Wohnzwecke benutzt werden dürfe, stelle die Zufuhr fliessenden Wassers eine Annehmlichkeit dar, ohne die die Baute gleichwohl bestimmungsgemäss benutzt werden könne. Eine Jagdhütte am Waldrand von W.________ liege jedenfalls nicht derart fern jeglicher Zivilisation, dass die Jäger längere Zeit, namentlich gar nachts darin verweilen müssten, und dann womöglich auf fliessendes Wasser angewiesen seien, ohne das ihnen letztlich die Jagd verunmöglicht oder zumindest arg erschwert werde (E. 4d/cc S. 11). Fehle es damit an der Erforderlichkeit des Notrechts zur bestimmungsgemässen Nutzung des Grundstücks, erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Die Berufung sei mit Bezug auf die Anträge auf Duldung und Eintragung eines Durchleitungsrechts unbegründet (E. 4e S. 11 f. des angefochtenen Entscheids).
3.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er Eigentümer eines Gebäudes ist, das ausschliesslich als Wald- oder Jagdhütte ohne jegliche Wohnzwecke genutzt werden dürfe. Der Wohnzweck bedeute jedoch, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen, verbiete aber einzelne Übernachtungen nicht. Da das kantonale Planungs- und Baugesetz in § 35 für sämtliche Bauten und Anlagen eine Erschliessungspflicht - auch für Bauten und Anlagen, wo sich nicht regelmässig oder auch sehr selten Menschen aufhielten - vorsehe, sei es geradezu willkürlich, wenn ein Wasseranschluss bei seiner Wald- oder Jagdhütte als Luxus bewertet werde, dieser aber als Minimalstandard für sämtliche Bauten und Anlagen verlangt werde (S. 12 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).
3.4 Die Willkürrügen setzen sich mit der entscheidenden Erwägung des Obergerichts nicht ansatzweise auseinander, wonach die bestimmungsgemässe Nutzung der Wald- oder Jagdhütte aufgrund der Nähe zur Zivilisation keinen längeren Aufenthalt in der Hütte bedinge und deshalb kein fliessendes Wasser erfordere (Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine auf § 35 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB/TG 700) gestützte Rüge hat der Beschwerdeführer vor Obergericht erhoben und begründet (S. 6 f. Ziff. 4.2 und 4.6, act. 7 f. des Protokolls der Berufungsverhandlung). Der Einwand ist deshalb in der Verfassungsbeschwerde zulässig (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640), unter Willkürgesichtspunkten aber unbegründet. Nach § 35 PBG/TG umfasst die Erschliessung zwar auch Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung (Abs. 2), doch besteht eine Erschliessungspflicht nur für das Baugebiet (Abs. 1). Aus dem Wortlaut "Erschliessung des Baugebietes" (§ 35 Abs. 1 PBG/TG) kann willkürfrei geschlossen werden, für die übrigen Gebiete - wie hier die in der Landwirtschaftszone gelegene Wald- oder Jagdhütte - gelte keine generelle Erschliessungspflicht, so dass der Beschwerdeführer daraus zugunsten seines Anspruchs auf eine Notleitung nichts ableiten kann (vgl. BGE 120 II 185 E. 2c S. 188, betreffend Notweg; allgemein: BGE 127 I 49 E. 3a S. 50; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, 2006, N. 31 zu Art. 19 RPG; für § 35 PBG/TG: BGE 131 II 72 E. 3.4-3.6 S. 77 ff.; Urteil 1C_61/2010 vom 2. November 2010 E. 3.3).
3.5 Aufgrund der Willkürrügen des Beschwerdeführers kann die obergerichtliche Annahme nicht beanstandet werden, die bestimmungsgemässe Nutzung der Wald- oder Jagdhütte erfordere kein fliessendes Wasser (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 128 III 4 E. 4b S. 7 und 156 E. 1a S. 157).
4.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass die kantonalen Gerichte sein Klagebegehren betreffend Zudeckelung mangels Substantiierung abgewiesen haben (S. 13 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).
4.1 Der Beschwerdeführer hat seine Klage am 26. Oktober 2010 beim Bezirksgericht eingereicht. Sie war somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 (ZPO; SR 272) rechtshängig, weshalb für das ganze bezirksgerichtliche Verfahren das kantonale Prozessrecht gegolten hat (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Soweit es um prozessuale Fragen des erstinstanzlichen Verfahrens gegangen ist, hatte das Obergericht als Berufungsinstanz die richtige Anwendung des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts zu prüfen (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3), während für das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar war (E. 2.1 hiervor). Die formellen Anforderungen an die Klage und den Tatsachenvortrag des Klägers regelt das Verfahrensrecht. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Danach braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten und es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 136 III 322 E. 3.4.2 S. 327).
4.2 Das Obergericht hat festgehalten, als Ausfluss der Verhandlungsmaxime obliege es den Parteien, im Prozess die tatsächlichen Behauptungen aufzustellen, von deren Nachweis der geltend gemachte Anspruch abhänge. Zum ausreichend substantiierten Klagefundament gehöre auch die Nennung der Anspruchsgrundlage, auf welche der Anspruch gestützt werden wolle (Vertrag, Delikt, etc.). Sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsschrift habe sich der Beschwerdeführer auf die Vereinbarung zwischen ihm und dem "EW G.________" berufen. Daran nicht beteiligt seien indessen die Beschwerdegegner, womit sie daraus auch zu nichts verpflichtet seien. Eine andere Anspruchsgrundlage habe der Beschwerdeführer nicht genannt. Ebenso wenig habe er (substantiiert) ausgeführt, weshalb die Beschwerdegegner kein Interesse mehr am Wasserbezug hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht gesagt, von wem die Beschwerdegegner die Abhängung und Zudeckelung ihrer Wasserbezugsorte zu erdulden hätten (E. 5b S. 12 des angefochtenen Entscheids).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt nicht als willkürlich, dass er als Kläger die Anspruchsgrundlage benennen muss, auf die er seine Klagebegehren stützt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nach dem kantonalen Verfahrensrecht hat der Kläger das Klagefundament ausreichend substantiiert vorzutragen, ansonsten die Klage durch Sachurteil abgewiesen wird (vgl. MERZ, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2007, N. 3c zu § 95 und N. 9c zu § 144 ZPO/TG). In seiner Klageschrift hat der Beschwerdeführer ausgeführt, in der Privatleitung seien noch verschiedene Wasserbezugsorte auf den Grundstücken der Beschwerdegegner. Da die Beschwerdegegner kein Interesse mehr am Wasserbezug hätten, seien sie zu verpflichten, die Abhängung und Zudeckelung der Wasserbezugsorte zu erdulden (S. 8 f. Ziff. 3). Die als Beweismittel genannte Verfügung vom 18. Dezember 2009 betrifft ein zufolge Vergleichs abgeschriebenes Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Elektrizitätswerk G.________. In der prozesserledigenden Vereinbarung wird festgehalten, dass die Wasserleitung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers seine Privatleitung sei (Ziff. 6) und dass der Beschwerdeführer aufgrund der Informationen durch das EW G.________, wonach die Beschwerdegegner kein Interesse mehr am Wasserbezug ab der Wasserleitung hätten, in Absprache mit diesen die beiden Wasserbezugsorte von der Leitung abhängen und eindecken werde (Ziff. 4). Die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Elektrizitätswerk G.________ bindet die Beschwerdegegner nicht (vgl. BGE 105 II 273 E. 3a S. 278; Urteil 5A_77/2012 vom 14. März 2012 E. 4.2, betreffend einen Vergleich nach der ZPO/TG). Willkürfrei durfte das Obergericht deshalb annehmen, die Vereinbarung biete im Verhältnis zu den Beschwerdegegnern keine Grundlage für die Ansprüche des Beschwerdeführers auf das Eigentum an der Wasserleitung und auf das Abhängen und Eindecken von Wasserbezugsorten. Da der Beschwerdeführer eine andere Anspruchsgrundlage weder vor Bezirksgericht noch vor Obergericht genannt hat, durfte sein Begehren unter Willkürgesichtspunkten mangels ausreichender Substantiierung abgewiesen werden.
4.4 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen Willkür nicht zu belegen. Der angefochtene Entscheid betrifft den Tatsachenvortrag und dessen Substantiierung, nicht hingegen die daran allenfalls anschliessende Beweisfrage. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Beweises und zum Beweis zufolge fehlender Bestreitung gehen deshalb an der obergerichtlichen Abweisung des Klagebegehrens vorbei (S. 14 Ziff. 3.3-3.5 der Beschwerdeschrift). Fehlt es an der Behauptung und Substantiierung einer Grundlage für das Klagebegehren, erübrigt sich die Prüfung, ob betreffend die Duldungspflicht angebliche Unklarheiten der Vorbringen und des Klagebegehrens durch die gerichtliche Fragepflicht und durch Auslegung hätten behoben werden können oder müssen (S. 14 f. Ziff. 3.6-3.8 der Beschwerdeschrift).
4.5 Insgesamt erweist sich die obergerichtliche Abweisung des Klagebegehrens betreffend Abhängung und Zudeckelung der Wasserbezugsorte mangels Substantiierung nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51).
5.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: von Roten