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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_925/2012
Urteil vom 21. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2006,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Juli 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2012, womit es eine Beschwerde von X.________ gegen einen Entscheid des kantonalen Steuerrekursgerichts vom 24. Mai 2012 abwies, welches seinerseits auf einen Rekurs des Steuerpflichtigen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten war,
in die Eingabe von X.________ vom 14. September 2012, womit er dem Bundesgericht beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Fällung eines Sachurteils an die Vorinstanz zurückzuweisen,
in Erwägung,
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Verwaltungsgericht die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses an das kantonale Steuerrekursgericht anhand der einschlägigen Regeln des kantonalen Verfahrensrechts umfassend geprüft und sie für unbegründet befunden hat,
dass die Rechtsschrift vom 14. September 2012 eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen lässt und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht damit schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzte,
dass mithin auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, sodass dem - sinngemäss gestellten - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller