BGer 9C_681/2012
 
BGer 9C_681/2012 vom 20.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_681/2012
Urteil vom 20. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie wohl einen rechtsgenüglichen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es der Beschwerdeführer dabei bewenden lässt, die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Behauptungen bezüglich fehlender Unabhängigkeit der begutachtenden Fachärzte und ungenügender Abklärungen zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, welche abweichend von der Ablehnungsverfügung vom 15. Juli 2010, einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 43 % anerkennt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer