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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_653/2012
Urteil vom 17. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
1. M.________,
2. A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat und Sozialausschuss Erlinsbach, 5018 Erlinsbach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 27. Juni 2012,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 16. August 2012 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 27. August 2012 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in die nachträgliche Eingabe an das Bundesgericht vom 2./3. September 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingaben der Beschwerdeführer diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthalten und sich die Rechtsuchenden nicht in konkreter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern das erstinstanzliche Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt haben sollte,
dass die Eingaben erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllen, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel erhoben wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgericht vom 16. August 2012 nachgereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz