BGer 8C_342/2012
 
BGer 8C_342/2012 vom 11.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_342/2012
Verfügung vom 11. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 10. September 2012, worin die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Beschwerde vom 25. April 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2012 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch