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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_262/2012
Urteil vom 10. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Felix C. Meier-Dieterle und Carole Sorg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 12. April 2012.
In Erwägung,
dass seit Februar 2011 vor dem Kantonsgericht Zug ein Prozess hängig ist, in welchem der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'257'356.09 nebst Zins verlangt;
dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am 27. Oktober 2011 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
dass das Kantonsgericht das Gesuch mit Entscheid vom 2. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, die mit Urteil vom 12. April 2012 abgewiesen wurde;
dass das Obergericht in der Entscheidbegründung insbesondere festhielt, dass der Beschwerdeführer wegen des Novenverbots von Art. 326 ZPO nicht zu hören sei, soweit er im Beschwerdeverfahren zur Frage der Bedürftigkeit neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt und neue Beweismittel eingereicht habe;
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts am 9. Mai 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht mit dem Antrag, dieses Urteil aufzuheben;
dass der Beschwerdeführer zudem das Gesuch stellte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 14. Mai 2012 aufgefordert wurden, bis zum 29. Mai 2012 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
dass das Obergericht mit Schreiben vom 15. Mai 2012 auf Stellungnahme zum Gesuch verzichtete;
dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 23. Mai 2012 die Abweisung des Gesuchs beantragte;
dass der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2012 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unaufgefordert eine vom 29. Mai 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2012 äusserte;
dass diese Eingabe dem Beschwerdegegner am 11. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 131 III 384 E. 2.3), weshalb die Verweise in der Rechtsschrift vom 9. Mai 2012 auf Vorbringen im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind;
dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als in der Beschwerdeschrift der Entscheid des Kantonsgerichts kritisiert wird, weil dieser Entscheid nicht kantonal letztinstanzlich ergangen ist und deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass der Verweis auf den erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Einkommenssteuerbescheid 2010 am Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG scheitert;
dass aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Art. 326 ZPO (Novenverbot im kantonalen Beschwerdeverfahren) verletzt worden sein soll;
dass deshalb auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist;
dass damit auch die mit dem Novenverbot zusammenhängenden Rügen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht zu hören sind;
dass schliesslich mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, als dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527);
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zur verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil er mit seinem Antrag, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin