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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_158/2012 {T 0/2}
Urteil vom 7. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene G.________ war als kaufmännische Angestellte bei der Firma X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Februar 2007 verunfallte sie beim Skifahren und zog sich eine Rückenkontusion zu. Die Zürich erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung. Ein MRI (Magnetresonanzbild) vom 22. März 2007 zeigte eine mediane Diskushernie L3/L4 mit leichter Kompression des ventralen Duralsackes und einer Querschnittseinengung auf 10 mm sowie leichte spondylarthrotische Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule. Unter ambulanter Behandlung, insbesondere in Form von Kräftigungs- und Physiotherapie, kam es in den ersten Monaten zu einer Besserung. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht. Im November 2007 nahmen die Schmerzen wiederum zu. Mit Verfügung vom 9. April 2010 teilte die Unfallversicherung G.________ mit, die Unfallfolgen seien spätestens am 31. März 2010 abgeklungen, weshalb ihre Leistungspflicht ab 1. April 2010 verneint werde. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 18. August 2010).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen, die Zürich habe ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten und insbesondere für die Heilbehandlungskosten aufzukommen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu einer Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die ab 1. April 2010 anhaltend geklagten Beschwerden.
2.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und den hiefür nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, insbesondere auch bei Diskushernien und beim Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs bei Erreichen des status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.
2.2 Gemäss der weiter zutreffend zitierten Rechtsprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a).
3.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte in ausführlicher Darstellung der medizinischen Aktenlage und insbesondere gestützt auf ein lite pendente eingereichtes Aktengutachten des Dr. med. Z.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 27. Oktober 2010 sowie einer weiteren Stellungnahme dieses Arztes vom 21. April 2011 zur Erkenntnis, der Unfall vom 27. Februar 2007 habe eine vorbestehende Diskushernie aktiviert und es sei nicht zu beanstanden, dass die Zürich das Vorliegen von Unfallfolgen über den 31. März 2010 hinaus verneinte.
3.2 Soweit die über dieses Datum hinaus geltend gemachten Beschwerden durch die Diskushernie verursacht werden, ist der Vorinstanz bezüglich der fortdauernden Unfallkausalität rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu folgen. Die in Erwägung 2.2 angeführten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Verursachung einer Diskushernie durch einen Unfall sind hier in klarer Weise nicht gegeben, konnte die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis ihre Fahrt auf den Skiern doch selbstständig fortführen und suchte sie erst knapp einen Monat später einen Arzt auf. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht. Ebenso wenig traten initial oder später radikuläre oder vertebrale Syndrome auf.
4.
Die Beschwerdeführerin argumentiert primär damit, die von ihr konsultierten Dr. med. M.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, und Prof. Dr. med. R.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH, gingen davon aus, bei ihr liege keine klassische Diskushernie bei einem degenerativen Vorzustand, sondern eine unfallbedingte Internal Disc Disruption (IDD) vor. Die im angefochtenen Entscheid herangezogene Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen Unfällen und Diskushernien sei daher nicht massgebend.
4.1 Zum diskogenen Schmerz (IDD) führt die Vorinstanz aus, ausser den Dres. med. M.________ und R.________ hielten alle die Beschwerdeführerin untersuchenden und begutachtenden Ärzte, einschliesslich die beiden befundenden Radiologen Dres. med. H.________ und B.________, die nachgewiesene Diskushernie für schmerzverursachend. Eine IDD sei im Übrigen im näher beschriebenen MRI-Befund nicht nachgewiesen. Schliesslich sei mit Blick auf die Anatomie einer Bandscheibe und den Entstehungsmechanismus einer Diskushernie die Annahme des Dr. med. Z.________, eine IDD sei grundsätzlich degenerativ bedingt und nur ausnahmsweise durch einen Unfall verursacht, überzeugend. Deshalb sei bezüglich der Frage nach der Kausalität die bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung anwendbar und die Unterscheidung zwischen Diskushernie und IDD irrelevant.
4.2 Trotz der widersprechenden Arztberichte kann die Frage nach der Leistungspflicht der Unfallversicherung auch ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärung beantwortet werden.
4.2.1 Die Mehrzahl der in den Fall involvierten Ärzte erachtet die Diskushernie als schmerzursächlich (vgl. Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Gutachten vom 18. Februar 2008; Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seiner Expertise vom 6. Juni 2008; PD Dr. med. O.________, Chefarzt Neurochirurgie am Spital Y.________ im Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2008; Dr. med. Z.________, im Aktengutachten vom 27. Oktober 2010).
Dr. med. M.________ anerkennt, dass eine IDD im MRI gesehen werden kann und die Diskografie kontrovers ist (Stellungnahme vom 22. März 2011, S. 3: "Es ist richtig, dass die IDD bei beschwerdefreien Patienten vorkommen kann und dass man sie im MRI erkennen kann. Die klinisch relevante, moderne Diagnostik der IDD geschieht jedoch durch die Provokationsdiscografie, die, wie der Gutachter [Dr. Z.________] richtig sagt, kontrovers diskutiert wird."). Vorliegend dokumentiert das MRI der Beschwerdeführerin keine IDD. Da die die IDD zeigende Diskografie kontrovers ist und weitere Untersuchungsmethoden nicht im Raum stehen, ist eine IDD nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
4.2.2 Selbst wenn eine IDD nachgewiesen wäre, könnte daraus nicht geschlossen werden, diese stehe in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall vom 27. Februar 2007. Wie die Beschwerdeführerin auf Befragen des Erstgutachters Dr. med. C.________ hin bezüglich ihres ereignisrelevanten Vorzustandes angab, habe sie sich schon früher verschiedentlich Sportverletzungen am und ausserhalb des Rückens zugezogen. Sie sei rund 6 - 7 Jahre lang "ein immer wieder kehrender Gast" beim Chiropraktor Dr. A.________ gewesen. Im Jahre 2004 sei sie nach einem Sturz mit Verdacht auf eine Rückenwirbelverschiebung auch an der Klinik E.________ abgeklärt worden. Hinzu kommt, dass der initial behandelnde Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 25. Juni 2007 berichtete, die Patientin habe nur noch Restbeschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule, es gehe ihr bedeutend besser und der Behandlungsabschluss könne voraussichtlich im Sommer 2007 erfolgen. Damit zeigte sich bis im Herbst 2007 eine erwartungsgemässe Besserung, wie sie bei einer unfallbedingten Symptomatisierung einer vorbestehenden Diskopathie rechtsprechungsgemäss regelmässig erfolgt. Erst später trat wieder eine Verschlechterung ein.
Zusammenfassend können die Beschwerden der Versicherten, seien sie nun durch eine Diskushernie oder eine IDD verursacht, nicht rechtsgenüglich auf den Unfall vom 27. Februar 2007 zurückgeführt werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Zürich ihre Versicherungsleistungen für den Unfall vom 27. Februar 2007 auf den 31. März 2010 eingestellt hat.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der CSS Kranken-Versicherung AG, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer