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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_377/2012
Verfügung vom 30. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel: Wiederherstellung einer Frist,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2012 erkannte, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 21. Juni 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und dessen Aufhebung beantragte;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Juni 2012 das Urteil vom 23. Mai 2012 aufhob;
dass mit der Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 23. Mai 2012 die Beschwerde ans Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin