BGer 1C_340/2012
 
BGer 1C_340/2012 vom 30.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_340/2012
Urteil vom 30. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Mai 2012.
In Erwägung,
dass X.________ gegen die Nichtgewährung der erleichterten Einbürgerung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob;
dass dessen Abteilung III die Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2012 abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Juli (Postaufgabe: 10. Juli) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2012 ergänzt hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde und deren Ergänzung daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist (so auch gemäss Schreiben vom 17. Juli 2012), nicht zu genügen vermögen;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Bopp