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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_614/2012
Urteil vom 28. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihm gegenüber am 29. Juni 2012 auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, der ... leidende, in hochpsychotischem Zustand wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Klinik eingewiesene Beschwerdeführer bedürfe bis zur medikamentösen Einstellung auf das Haldol-Depot der stationären Behandlung, weil er bei sofortiger Entlassung unweigerlich einen Rückfall erleiden und erneut wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Klinik eingewiesen werden müsste,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar erklärt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu rekurrieren,
dass er jedoch nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann