BGer 5A_606/2012
 
BGer 5A_606/2012 vom 24.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_606/2012
Urteil vom 24. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 53'820.-- (Scheidungsunterhalt) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz habe das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, weil die Unterhaltspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Abänderungsurteil vom 12. Oktober 2004 (mit Wirkung ab 14. September 2001 bis zur Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz) suspendiert worden sei, sich der Beschwerdeführer zum Bedingungseintritt weder geäussert noch diesen bewiesen habe und hinsichtlich der vor dem 14. September 2001 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Verjährung eingetreten sei,
dass das Obergericht weiter erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde in keiner Weise mit den erwähnten erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, er beschränke sich vielmehr auf Kritik am Scheidungs- bzw. Abänderungsurteil, die materielle Überprüfung des Rechtsöffnungstitels sei dem Rechtsöffnungsrichter indessen verwehrt, der erstmals vor Obergericht erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seinen schweizerischen Wohnsitz nie aufgegeben habe, sei als neue Tatsachenbehauptung unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er dem Bundesgericht beantragt, "das gesamte Scheidungsverfahren neu aufzurollen", eine Vielzahl von Personen einzuvernehmen und das Scheidungs- bzw. Abänderungsurteil "abzuändern oder zu annullieren",
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann