BGer 8C_413/2012
 
BGer 8C_413/2012 vom 22.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_413/2012 {T 0/2}
Urteil vom 22. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. März 2012.
Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1954, arbeitet bei der Bank X._________ als Devisenhändler. Nachdem er sich am 12. Oktober 2008 auf der Heimreise aus den Ferien in Italien auf der Autobahn in einem Stau stehend bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zugezogen hatte und in der Folge unter anhaltenden Beschwerden, namentlich Nackenschmerzen und Konzentrationsstörungen, litt, meldete er sich am 8. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, wobei sie sich namentlich auf das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten der Gutachterstelle Z.________ vom 22. Februar 2010 stützte, welches sich auch zu den von ihr gestellten Zusatzfragen äusserte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2012 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine halbe Invalidenrente, bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache. Das Verfahren wird daher in dieser Sprache geführt und das Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgefertigt, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise (Art. 42 Abs. 1 BGG) französisch verfasst ist (Art. 54 Abs. 1 BGG; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; in BGE 135 V 26 nicht publizierte E. 1 des Urteils 9C_1019/2008 vom 10. Juni 2009; BGE 132 IV 108 E. 1.1 S. 110).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS; BGE 136 V 279; 130 V 352), sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten, namentlich des vom Unfallversicherer eingeholten Gutachtens der Gutachterstelle Z.________ vom 22. Februar 2010 sowie des Privatgutachtens der Gutachterstelle U._________ vom 9. März 2011, welches im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde, hat das kantonale Gericht erkannt, dass nach übereinstimmender Einschätzung sämtlicher Gutachter organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden nicht vorliegen. Die Vorinstanz hat des Weiteren geprüft, ob der pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustand im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Invalidisierung zu begründen vermöge. Sie hat indessen die dazu erforderlichen Voraussetzungen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) und der von der Praxis alternativ dazu umschriebenen Kriterien, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern können (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), als nicht erfüllt erachtet, zumal sich auch aus dem Privatgutachten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergaben.
5.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Beurteilung des kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Er macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz in Verletzung der Art. 6 bis 8 ATSG zu Unrecht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden angenommen habe, obwohl seine neuropsychologisch bedingten Einschränkungen im Privatgutachten der Gutachterstelle U._________ detailliert umschrieben würden und ihm eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Devisenhändler attestiert werde.
Entscheidwesentlich ist, dass es sich bei den in den Testuntersuchungen der Gutachter der Gutachterstelle U._________ gezeigten kognitiven Defizite nicht um organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden handelt. Dies wird beschwerdeweise letztlich auch nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Nachdem darüber unter den Gutachtern Einigkeit bestand, erübrigte sich eine weitergehende Begründung im angefochtenen Entscheid. Das kantonale Gericht hat zu Recht in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 279 geprüft, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Qualifikation der geklagten Beschwerden als invalidisierend gegeben sind. Die diesbezüglichen Erwägungen werden beschwerdeweise im Einzelnen ebenfalls nicht bemängelt.
Das Bundesgericht hat in BGE 136 V 279 entschieden, dass Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (E. 3.2.1 S. 281 f.) und dass eine nach Verletzungen der Halswirbelsäule auftretende, länger dauernde Beschwerdeproblematik (E. 3.1 S. 280 f. und E. 3.2.2 S. 283) aus den gleichen Gründen nach den zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sei. Dieser Gesichtspunkt ist auch hier massgeblich, weshalb dem Einwand, dass sich die Anwendung dieser Praxis im vorliegenden Fall insbesondere auch zufolge des Berufes des Beschwerdeführers als Devisenhändler nicht rechtfertige, nicht gefolgt werden kann. Es erübrigen sich daher auch die beantragten weiteren Abklärungen des Sachverhalts, namentlich hinsichtlich der Anforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf die am bundesgerichtlichen Urteil BGE 136 V 279 geübte Kritik in der Lehre (Bettina Kahil-Wolff, Atteintes non objectivables à la santé: l'ATF 136 V 279 et d'autres développements dans la jurisprudence du Tribunal Fédéral, in: JdT 2011 I S. 18 ff.; Philip Stolkin, Von der Europäischen Menschenrechtskonvention, den adäquaten Kausalzusammenhängen, den Normhypothesen und dem Gleichheitssatz oder: Warum die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Gesundheitsbegriff das Diskriminierungsverbot verletzt - Ein Erklärungsversuch, in: HAVE 2011 S. 378 ff.). Zu dem dort erhobenen Einwand, die mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 begründete Rechtsprechung beruhe auf einem diskriminierenden Krankheitsbegriff, hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 (publiziert in SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127) eingehend geäussert. Bettina Kahil-Wolff gibt sinngemäss im Wesentlichen zu bedenken, dass das Bundesgericht mit dem erwähnten Urteil BGE 136 V 279 ohne gesetzliche Grundlage in (unzulässiger) richterlicher Rechtsfortbildung eine generell-abstrakte Regel im Sinne einer gesetzlichen Vermutung aufgestellt habe. Indessen hat sich der Gesetzgeber dazu im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision geäussert und eine revisionsweise Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, angeordnet (Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, lit. a, in Kraft seit dem 1. Januar 2012; AS 2011 5672). Wie sich dem im Amtlichen Bulletin publizierten Wortprotokoll der Sitzung im Nationalrat vom 16. Dezember 2010 entnehmen lässt, wurde ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 136 V 279) Bezug genommen und als ein von der genannten Gesetzesbestimmung erfasstes Beschwerdebild das HWS-Trauma genannt (AB 2010 N 2116 ff.; vgl. insb. Voten Wehrli, AB 2010 N 2125, und Leutenegger Oberholzer, AB 2010 N 2123).
6.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo