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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_9/2012
Urteil vom 21. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4F_23/2011 vom 29. März 2012.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. November 2011 (4F_18/2011) auf das vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2011 (4F_13/2011) erhobene Revisionsgesuch nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abwies;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 5. Dezember 2011 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er die Revision des Urteils 4F_18/2011 vom 8. November 2011 verlangte;
dass das Bundesgericht darauf mit Urteil vom 29. März 2012 (4F_23/2011) nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abwies;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 26. Juni 2012 eine Eingabe einreichte, die er als "Revisionsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 1 VwVG gegen das Urteil des Bundesgerichts 4F_23/2011 vom 29. März 2012" bezeichnete;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 19. Juli 2012 bzw. am 1. August 2012 weitere Schreiben einreichte;
dass der Gesuchsteller den Ausstand aller Gerichtspersonen verlangt, die zuvor in dieser Sache an Verfahren beteiligt waren, in welchen er unterlegen bzw. in welchen auf seine Eingaben nicht eingetreten worden sei;
dass ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfiel, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);
dass der Gesuchsteller im Übrigen keine Tatsachen glaubhaft macht, die einen Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts erforderlich machen würden (Art. 34 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass die Eingaben des Gesuchstellers diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügen, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 29. März 2012 abzuändern wäre;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier