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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_470/2012
Urteil vom 21. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. AA.________ und AB.________,vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E.________ ,
2. B.________ ,
3. C.________ ,
4. D.________ ,
5. E.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Juni 2012.
Erwägungen:
1.
Ende Januar/anfangs Februar 2012 erstattete X.________ Strafanzeige, Strafantrag und Zivilklage gegen verschiedene Personen und unbekannte Täterschaft namentlich wegen Ehrverletzung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Kreditschädigung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege.
Am 22. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, die Anzeige/Klage nicht anhand zu nehmen.
Hiergegen gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Dessen Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2012 abgewiesen, die auf Fr. 500.-- festgesetzten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und diesen verurteilt, den Beschuldigten A.________ und E.________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil, namentlich dessen Kosten- und Entschädigungspunkt, auf ganz allgemeine Weise. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch das Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Bopp