BGer 9C_591/2012
 
BGer 9C_591/2012 vom 16.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_591/2012
Urteil vom 16. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch die Firma X.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 25. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 7. Januar 2010, mit welcher die Ausgleichskasse Luzern G.________ zur Zahlung von Schadenersatz gestützt auf Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 36'811.60 verpflichtete, und den Einspracheentscheid vom 27. April 2011, mit welchem die Schadenersatzforderung auf Fr. 28'461.60 reduziert wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2012, mit welchem der Einspracheentscheid bestätigt wurde,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit BGE 137 V 51 entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass als Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG jener Betrag zu betrachten ist, der auf Grund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens modifizierten Anträge unter den Parteien zuletzt noch umstritten geblieben ist (SZS 2011 S. 509, 9C_125/2011 E. 1.4),
dass die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 27. April 2011 ihre Forderung auf Fr. 28'461.60 reduzierte und die Vorinstanz diesen Betrag bestätigte, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird,
dass ausserdem weder ersichtlich ist, noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG)
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein