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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_344/2012
Urteil vom 16. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
M.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalideneinkommen; behinderungsbedingter Abzug),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. April 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen M.________ (Jg. 1954) gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 3. Dezember 2008 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend ab 1. September 2008 eine halbe Invalidenrente zu.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen gerichteten Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit Entscheid vom 13. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu und wies die Sache zur Berechnung der Höhe des Rentenbetrages an die IV-Stelle zurück.
C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids.
M.________, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden.
2.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3).
2.1 Mit dem angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, welche noch die Höhe der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Dreiviertelsrente bestimmen soll. Nach der für die Verwaltung verbindlichen Zusprache einer Dreiviertelsrente durch die Vorinstanz dient deren Rückweisung nur noch der frankenmässigen Ermittlung des Rentenbetrages. Dabei geht es um eine rein rechnerische Frage, bei deren Beantwortung der IV-Stelle kein Entscheidungsspielraum verbleibt.
2.2 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist deshalb nach der Regelung des BGG grundsätzlich kein Endentscheid, sondern in erster Linie ein Zwischenentscheid, der unter anderem nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 137 V 424 E. 1.1 S. 426). Verbleibt der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung - wie hier - nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich rechtsprechungsgemäss doch um einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131).
2.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 90 BGG).
3.
3.1 Während die IV-Stelle noch einen Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt hatte, setzte die Vorinstanz diesen auf mindestens 61 %, höchstens aber 65 % fest, was Anspruch nicht bloss auf eine halbe, sondern auf eine Dreiviertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Unterschied der mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG vorgenommenen Invaliditätsbemessung durch die beiden Vorinstanzen liegt im Wesentlichen darin, dass zwar beide der Festlegung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) die nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008 (LSE 2008) ausgewiesenen Werte zugrunde legten, die Vorinstanz aber anders als die Verwaltung im Hinblick auf das bei vollzeitlichem Einsatz zu erwartende reduzierte Rendement bereit war, dem Beschwerdegegner einen zwischen 10 und 20 % liegenden behinderungsbedingten Abzug vom auf tabellarischer Grundlage bestimmten Invalidenlohn zuzubilligen. Einzig in diesem Punkt wird der kantonale Entscheid beanstandet.
3.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) des konkreten Einzelfalles ab. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad anerkennt die Rechtsprechung bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person behinderungsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehenden Abzug (Urteile 9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E.3, 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist die Vorinstanz von dieser Rechtsprechung zu Unrecht abgewichen. Weshalb aus betriebswirtschaftlicher Sicht jene Faktoren, die bei Teilzeitarbeitenden zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung führen, auch bei jenen Personen, die vollzeitlich mit eingeschränktem Rendement erwerbstätig sind, zu einem geringeren Einkommen führen sollen, wird im vorinstanzlichen Entscheid nicht begründet. Zwar mag es - wie in der Lehre erwogen (vgl. PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 149) - zutreffen, dass Arbeitskräfte mit reduzierter Leistungsfähigkeit die Infrastruktur des Arbeitgebers ineffizienter und damit kostenintensiver beanspruchen als Arbeitskräfte mit (zeitlich) uneingeschränktem Einsatzvermögen. Es sind indessen nicht genügend Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Effekt durch die Vorteile der ganztägigen Präsenz nicht aufgewogen würde (vgl. SVR 2012 Nr. 17 S. 78, Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3). Anlass zu einer Praxisänderung (vgl. BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76) besteht daher nicht (Urteil 9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E. 3 mit Hinweis).
3.3 Ein laut Vorinstanz auf zwischen 10 und 20 % zu veranschlagender Abzug vom tabellarisch bestimmten Invalidenlohn erweist sich demnach als bundesrechtswidrig. Anderweitige Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Da ohne einen solchen aber kein Invaliditätsgrad resultiert, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde, ist die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Swissmem und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl