BGer 2C_751/2012
 
BGer 2C_751/2012 vom 16.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_751/2012
Urteil vom 16. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 13. Juli 2012.
Erwägungen:
1.
1.1 X.________ (geb. 1979) stammt aus Algerien. Er ersuchte in der Schweiz in den Jahren 1996 und 2000 unter einer falschen Identität erfolglos um Asyl. Ab Sommer 2003 lebte er in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin (geb. 1985). Am 27. März 2005 kam die gemeinsame Tochter Z.________ zur Welt, worauf X.________ am 30. April 2007 seine Partnerin heiratete. In der Folge wurde ihm eine letztmals bis zum 29. Oktober 2009 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ab dem 23. August 2009 lebte das Ehepaar getrennt, wobei die Tochter unter die Obhut und die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde.
1.2 Am 13. Januar 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da dieser nach bereits erfolgten früheren Verurteilungen am 3. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter anderem wegen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung usw.) und am 20. September 2010 zu einer solchen von sechs Monaten (mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung) verurteilt worden war. Die Strafen wurden am 15. September 2011 für vollziehbar erklärt, nachdem die ursprünglich an ihrer Stelle angeordnete stationäre Massnahme keinen Erfolg gezeitigt hatte.
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das den ausländerrechtlichen Nichtverlängerungsentscheid schützende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 aufzuheben.
2.
2.1 Seine Eingabe erweist sich aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der sorgfältigen Interessenabwägung als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels und zur Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend sachbezogen und in genügender Auseinandersetzung mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzen soll (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz über Jahre hinweg (nicht nur als Jugendlicher) immer schwerer straffällig geworden; insgesamt sind zehn Verurteilungen gegen ihn ergangen - ab 2007 (auch) wegen Drogen- und Gewaltdelikten. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 sei bei seinen Taten eine erhebliche Aggressivität feststellbar gewesen. Sein Handeln sei jeweils emotionsgeladen durch eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Personen sowie gegenüber Hab und Gut geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von ihm weiter eine (zumindest potenziell erhebliche) Gefahr für wesentliche Rechtsgüter ausgeht, nachdem seine stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Strafvollzug, aus dem er am 11. September 2012 entlassen wird, angeordnet werden musste. Zwar hält er sich offenbar bereits seit 1997 bzw. 2000 im Land auf, doch war seine Anwesenheit bis zur Ehe mit seiner Schweizer Partnerin, von der er sich nach zwei Jahren und vier Monaten getrennt hat, unbewilligt. Auch danach vermochte er sich weder beruflich noch sozial hier zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 16 Jahren Mitte Juli 1996 in die Schweiz gekommen und wurde in seiner Heimat sozialisiert. Seine Eltern, fünf seiner sechs Geschwister und weitere Verwandte leben immer noch dort. Er ist nach wie vor mit der Sprache und der Kultur in Algerien vertraut. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig; sie verletzt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kein Bundesrecht (vgl. Art. 50 AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 u. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.).
2.3 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV: Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts leben. Hierzu ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land aufhält wie dieses und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten und weiteren Kontakten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei die Modalitäten allenfalls sachgerecht anzupassen sind. Einen weitergehenden Anspruch anerkennt das Bundesgericht nur, wenn mit der Verweigerung der Bewilligung in eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung eingegriffen wird, die wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und das bisherige Verhalten des Besuchsberechtigten in der Schweiz zudem zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b). Dies ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer nur über ein beschränktes Besuchsrecht und sind seine Beziehungen zur hier anwesenheitsberechtigten Tochter locker; diese vermochten ihn denn auch bereits bisher nicht davon abzuhalten, immer wieder straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt im bisherigen Rahmen mittels Briefen, elektronischer Kommunikation und im Rahmen von Besuchs- und Ferienaufenthalten aufrechterhalten können. Da er zurzeit noch verheiratet ist, spielt keine Rolle, dass er inzwischen eine neue Freundin gefunden haben will, da diese damit rechnen musste, dass sie die Beziehung mit ihm unter Umständen nicht hier würde leben können.
3.
3.1 Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen; für alles Weitere wird auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar