BGer 1B_457/2012
 
BGer 1B_457/2012 vom 14.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_457/2012
Urteil vom 14. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK.
Gegenstand
Hausdurchsuchung / Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2012.
In Erwägung,
dass X.________, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2012 in Sachen Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 9. August 2012 Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass der Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260);
dass der Beschwerdeführer sich denn auch nicht auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG beruft, sondern vielmehr geltend macht, die Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht zu haben;
dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 9. Juli 2012 zugegangen ist;
dass die Frist zur Anfechtung des Beschlusses somit am 10. Juli 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 8. August 2012 endete;
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2012 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben hat;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt:
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli