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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_755/2012
Urteil vom 13. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3. Juli 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ ersuchte am 12. August 2011 die Billag AG darum, ihn von der Gebührenpflicht für den Radioempfang zu befreien, da er rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 in den Genuss von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gekommen sei. Die Billag AG erklärte am 29. September 2011 seine Gebührenpflicht ab dem 1. September 2011 für beendet, lehnte es jedoch ab, ihm die bereits geleisteten Zahlungen rückwirkend auf den 1. Juli 2009 zu erstatten. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerden hin am 17. Januar bzw. 3. Juli 2012. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dass die "Missstände der Billag aufgehoben" und ihm die Gebühren vom Juli 2009 bis Juli 2011 vollständig rückerstattet werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2 Die Eingabe genügt diesen Voraussetzungen nicht: Der Beschwerdeführer erklärt lediglich mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und jenem der Vorinstanzen nicht einverstanden zu sein, legt aber nicht in Auseinandersetzung mit den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen und den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid dazu dar, inwiefern dieser Bundesrecht oder sonst wie schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzen würde. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. das Urteil 2C_309/2011 vom 13. April 2011 E. 2).
2.3 In der Sache selber wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen könnte: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung zu diesen plausibel und nachvollziehbar dargestellt (vgl. auch die Urteile 2C_334/2012 vom 18. April 2012 E. 2 und 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3). Nach Art. 64 Abs. 3 RTVV (SR 784.401) kann, wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen, wobei dann das entsprechende Verfahren sistiert wird, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistungen vorliegt. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer rückwirkend von seiner Gebührenpflicht befreit werden können. Da er entgegen dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung aber kein entsprechendes Gesuch gestellt und erst am 12. August 2011 um Gebührenbefreiung ersucht hat, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanzen es ablehnten, ihm diese rückwirkend zu gewähren. Das Gesetz lässt eine Rückwirkung in Fällen wie dem vorliegenden nur zu, falls das Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 RTVV und die entsprechende Mitwirkungs- und Informationspflicht eingehalten wurden. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, dass die Billag AG ihrerseits rückwirkend Gebühren einfordern könne, was rechtsungleich sei, verkennt er, dass sich dies aus der gesetzlichen Melde- und Gebührenpflicht selber ergibt (vgl. Art. 68 RTVG [SR 784.40]), da der Betroffene in dieser Situation unberechtigterweise kostenlos von entsprechenden Leistungen profitiert hat. Soweit der Beschwerdeführer weiter beanstandet, er habe wegen der zu kurz angesetzten Frist vor Bundesverwaltungsgericht nicht rechtzeitig Stellung nehmen können, wäre es an ihm gewesen, bei diesem allenfalls um eine Fristverlängerung zu ersuchen.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar