BGer 8C_537/2012
 
BGer 8C_537/2012 vom 09.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_537/2012
Urteil vom 9. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 5. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2012 sowie die am 10. Juli 2012 (Poststempel) nachgereichte Unterlage,
in das nach Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2012 betreffend Kostenvorschuss am 30. Juli 2012 gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; dazu auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Beschwerde vom 5. Juli 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren und auch keine ausreichende Begründung enthält, indem sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Bestätigung des Nichteintretensentscheides der Verwaltung vom 17. Januar 2012 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Einwendungen namentlich mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren, so vor allem jenem bei der Beschwerdegegnerin (Protokollführung, Aussagen der Sachbearbeiter etc.), vorbringt und andere, d.h. nach seiner Meinung korrektere Vorgehensweisen erwähnt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),
dass hieran auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, "(der vorinstanzliche Entscheid sei) in keiner Weise nachvollziehbar" bzw. "der Grundsatz der Waffengleichheit (sei) hier auf keinen Fall gegeben", nichts zu ändern vermögen, weil die Beschwerde auch insoweit den Begründungsanforderungen hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht genügt (vgl. Laurent Merz, a.a.O., N. 53 zu Art. 42 BGG),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz