BGer 2C_779/2011
 
BGer 2C_779/2011 vom 06.08.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_779/2011
Urteil vom 6. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Martin, Hirni Anwälte,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1974) reiste im Jahr 1989 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. 1995 heiratete er seine 1991 eingereiste Landsfrau Y.________, mit der er drei gemeinsame Kinder (geb. 10. Juli 1996 bzw. 17. Oktober 1999 bzw. 20. September 2002) hat.
X.________ delinquierte mehrfach und wurde zwei Mal fremdenpolizeilich verwarnt. Er wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt sowie verwarnt:
am 1. Dezember 1998 durch die Bezirksgerichtskommission Münchwilen wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges und Nichttragens von Gurten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten (mit einer Probezeit von 5 Jahren) und zu einer Geldbusse von Fr. 1'000.--.
In der Folge verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau am 28. Januar 1999 ein erstes Mal und drohte ihm die Ausweisung an.
am 20. April 2004 durch das Bezirksamt Frauenfeld zu 6 Tagen Gefängnis bedingt wegen mehrfacher Veruntreuung.
In der Folge verwarnte ihn das Ausländeramt am 1. Juli 2005 ein zweites Mal und wies darauf hin, nur wegen seiner langen Anwesenheit und mit Rücksicht auf seine Familie sei noch einmal von einer Ausweisung abgesehen worden.
am 22. Juni 2007 vom Bezirksamt Steckborn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 800.-- wegen Handels mit kleinen Mengen Marihuana und Kokain.
am 21. November 2008 durch den Gerichtspräsidenten Biel-Nidau zu einer Geldstrafe von Fr. 3'000.-- bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 4 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
am 7. Februar und 16. Dezember 2008 wurde er wegen SVG-Übertretungen in Zürich gebüsst.
Per 28. Februar 2011 war X.________ im Betreibungsregister mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 27'771.30 und 9 Verlustscheinen über Fr. 40'265.30 verzeichnet.
B.
Am 23. Juli 2007 teilte das Migrationsamt des Kantons Thurgau X.________ mit, da er trotz Verwarnung gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme, werde geprüft, ob er aus der Schweiz ausgewiesen werde. Am 18. November 2010 verfügte das Migrationsamt die Ausweisung von X.________ für die Dauer von fünf Jahren. Der gegen diese Verfügung beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau erhobene Rekurs blieb erfolglos und mit Entscheid vom 17. August 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2011 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 aufzuheben, sein Gesuch um "Verlängerung der Niederlassungsbewilligung" gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung auszustellen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, das Migrationsamt des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 hält der Beschwerdeführer implizit an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. März 2012 reicht er zusätzliche Beweismittel ein.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) verfügte Ausweisung, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c BGG Ziff. 4 e contrario; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 II 233 ff.). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Praxisgemäss bleibt indessen, in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG, das bisherige Recht anwendbar, wenn ein Ausweisungsverfahren noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden ist (Urteil 2C_329/2009 vom 14. September 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie sich aus dem Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 23. Juli 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, ergibt, ist das Ausweisungsverfahren vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet worden. Unerheblich ist, dass dies nicht auf ein Gesuch hin, sondern von Amtes wegen geschah, und dass die Ausweisung selber erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verfügt worden ist (vgl. Urteile 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009, E. 1.2.2-1.2.4, und 2C_701/2008 vom 26. Februar 2009 E. 2).
1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.).
Die neu eingereichten Beweismittel sind damit als unzulässige Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer unter anderem dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung kann nach Artikel 10 Absatz 1 lit. b ANAG namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen; grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit; fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen; sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; AS 1949 228).
2.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen verschiedener Delikte mehrfach verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - ohne Weiteres erfüllt. Zudem hielten ihn auch zwei von der Fremdenpolizei bzw. vom Ausländeramt ausgesprochene Verwarnungen nicht von jeweils weiterer Delinquenz ab. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum begangenen zahlreichen Gesetzesverstösse sowie die von ihm angehäuften Schulden - gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz werden Betreibungen über Fr. 27'000.-- und Verlustscheine über Fr. 40'000.-- verzeichnet - muss vorliegend zudem auch der Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als erfüllt betrachtet werden. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.3 Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Zwar ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), eine Ausweisung nicht ausgeschlossen (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233 ff.). Unter den Gesichtspunkten der Dauer der Anwesenheit sowie der persönlichen und familiären Nachteile ist es aber grundsätzlich angezeigt, bei Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, von dieser fremdenpolizeilichen Massnahme zurückhaltend Gebrauch zu machen (ebenso mit Blick auf Art. 8 EMRK: Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006 i.S. Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99, § 58 in fine; vom 22. Mai 2008 i.S. Emre gegen die Schweiz, Nr. 42034/04, § 69, sowie vom 23. Juni 2008 i.S. Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 74 f.). Sie ist umso weniger zulässig, je geringfügiger der Ausweisungsgrund, namentlich die Straffälligkeit des betreffenden Ausländers ist. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht indessen ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; 134 II 1 E. 2.2 S. 3; 130 II 176 E. 3.3.4 S. 182; 125 II 521 E. 2b S. 524; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).
2.4 Die kantonalen Instanzen haben Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte - insbesondere den Umstand, dass er sich auch durch zwei Verwarnungen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess - sowie seine Schuldensituation korrekt gewürdigt. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nichts an der vorgenommenen Interessenabwägung zu ändern. Die Vorinstanz hat dabei gebührend berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1989 in der Schweiz aufhält. Sie hat auch zutreffend gewürdigt, dass er hier mit seiner Frau und seinen drei Kindern lebt und eine Ausweisung für diese mit Härten verbunden wäre, wobei sie feststellte, der Familie des Beschwerdeführers stehe es frei zu entscheiden, ob sie mit ihm zusammen nach Mazedonien zurückkehren oder in der Schweiz verbleiben wolle. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 und 14 BV stünden der Ausweisung nicht entgegen, da der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht absolut gelte. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann den Umstand als wesentlich gewichtet, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt über damals nicht allzu schmerzhafte Sanktionen hinweggesetzt, Verwarnungen nicht beachtet und mit seinem Verhalten als Ehemann und Vater von drei minderjährigen Kindern die Zukunft seiner Familie leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat. Es ist ihr ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie feststellt, nachdem der Beschwerdeführer zweimal verwarnt worden sei und weiter delinquiert habe selbst als ihm die Ausweisung konkret in Aussicht gestellt worden sei, komme eine erneute Ausweisungsandrohung nicht mehr in Betracht. Der Zweck der Verwarnung besteht darin, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Wird dieses Ziel damit nicht erreicht, so sind anderweitige Massnahmen angezeigt. Inwiefern die bisherigen Verwarnungen nicht relevant oder gar - wie vom Beschwerdeführer behauptet - widerrechtlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dagegen erscheint es als offensichtlich, dass sie keinerlei Wirkung zeitigten und sich der Beschwerdeführer davon trotz der Verantwortung, welche er für seine Familie hätte, nicht beeindrucken liess. Dass sich der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren korrekt verhalten haben soll, ist angesichts dieser Vorgeschichte und des Umstandes, dass das Wohlverhalten aufgrund des am 23. Juli 2007 eingeleiteten Verfahrens betreffend allfällige Ausweisung offensichtlich unter dem Damoklesschwert der drohenden Entfernungsmassnahme stand, nicht entscheidend. Dass der Beschwerdeführer seine Schulden stets abgezahlt haben soll, ist sodann angesichts der gemäss aufgelegtem Betreibungsregisterauszug offenen Verlustscheine im Betrage von rund Fr. 40'200.-- und dem Umstand, dass für eine Forderung von rund Fr. 10'300.-- lediglich ein Rechtsvorschlag und für eine Forderung von rund Fr. 17'600.-- ein Pfändungsvollzug vermerkt sind, ebenfalls zu relativieren.
2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht zu beanstanden ist und sich die verfügte Ausweisung als bundesrechts- und staatsvertragskonform erweist.
3.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Dubs