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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_529/2012
Urteil vom 27. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juli 2012 (Ankunft Grenzstelle Bestimmungsland) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den auf Rückweisung zwecks ergänzender Abklärungen und Neubeurteilung des Rentenanspruchs lautenden Rückweisungsentscheid nur soweit anficht, als es das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt hat, den Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die Einstellung der Rentenzahlungen zu beseitigen,
dass hierin die Anfechtung einer Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zu erblicken ist, der nur die Beschwerdegründe nach Art. 98 BGG zugrunde gelegt werden können (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234),
dass der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juli 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer