BGer 1B_330/2012
 
BGer 1B_330/2012 vom 19.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_330/2012
Verfügung vom 19. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren; Entscheidgebühr,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2012 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ seine am 6. Juni 2012 betreffend Strafverfahren (Entscheidgebühr) erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 13. Juli 2012 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_330/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp